Deregulierung, aber richtig

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E-PRTR-Begleitverordnung

E-PRTR-BV · V · BGBl. II Nr. 380/2007 · in Kraft seit 2007-12-21

50/01 Gewerbeordnung; 58/02 Energierecht; 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
25Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. EU-Verordnung (EG) Nr. 166/2006 über das Europäische Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister (E-PRTR) ist unmittelbar anwendbar; nationale Begleitregelungen für Behördenzuständigkeiten, Qualitätsbewertung und Weiterleitung an die Kommission sind zur Vollziehung erforderlich.

Begründung

Industrieanlagen müssen ihren Schadstoffausstoß jährlich in einem europäischen Register erfassen – das schafft öffentliche Transparenz über Umweltverschmutzung und ist EU-rechtlich verpflichtend. Die Begleitverordnung regelt die notwendigen nationalen Verfahrensschritte (Behördenzuständigkeiten, Qualitätsprüfung, Weitermeldung an die Kommission), ohne die der EU-Vollzug nicht funktionieren würde. Ohne diese Verordnung könnte Österreich die Meldepflicht nicht erfüllen.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — Gegenstand ↗ RIS

Gegenstand § 1. Gegenstand dieser Verordnung ist die Erlassung begleitender Regelungen zur Verordnung (EG) Nr. 166/2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG, ABl. Nr. L 33 vom 04.02.2006 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1010 zur Angleichung der Berichterstattungsvorschriften mit Bezug zur Umwelt, ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 115, im Folgenden als „EG-PRTR-V“ bezeichnet. Schadstofffreisetzungsregister, Schadstoffverbringungsregister 14.04.2021 20005603 NOR40223420

§ 3 — Bericht über Schadstofffreisetzungen und verbringungen ↗ RIS

Bericht über Schadstofffreisetzungen und verbringungen § 3. (1) Der jährlich gemäß Art. 5 EG-PRTR-V durch den Betreiber zu erstattende Bericht hat durch die Eingabe der Daten in ein elektronisches Register (§ 4 Abs. 1) zu erfolgen. Berichtsjahr ist das Kalenderjahr (Art. 2 Z 7 EG-PRTR-V). Der Stichtag für die Abgabe eines Berichtes ist der 30. April des auf das jeweilige Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres. (2) Nach erfolgter Registrierung und der Eingabe der Stammdaten (§ 4) hat die Eingabe der übrigen Berichtsdaten durch den Betreiber zu erfolgen. (3) Werden weder die Schadstoffschwellenwerte gemäß Anhang II noch die Abfallmengen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Buchstabe b EG-PRTR-V überschritten, so hat der Bericht für jenes Berichtsjahr, für das hinsichtlich einer Betriebseinrichtung erstmalig zu berichten ist, nur aus den Angaben zur Bezeichnung der Betriebseinrichtung und sämtlicher Tätigkeiten gemäß Anhang I EG-PRTR-V der jeweiligen Betriebseinrichtung zu bestehen. (4) Hat ein Betreiber für ein Berichtsjahr einen Bericht gemäß Art. 5 Abs. 1 EG-PRTR-V erstattet und werden für die betreffende Betriebseinrichtung im darauf folgenden Berichtsjahr weder die Schadstoffschwellenwerte

§ 4 — Registrierung ↗ RIS

Registrierung § 4. (1) Betreiber von Betriebseinrichtungen, in denen Tätigkeiten gemäß Anhang I EG-PRTR-V durchgeführt werden, sind verpflichtet, sich im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 (edm.gv.at) zu registrieren. Im Rahmen der Registrierung sind die Stammdaten gemäß der Anlage zu dieser Verordnung in das Register einzutragen. (2) Der Betreiber ist verpflichtet, im Zuge der Berichterstattung (§ 3 Abs. 1) die allenfalls im Register vorhandenen Stammdaten zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen oder zu aktualisieren. Die nach § 5 zuständige Behörde hat die bei der Registrierung erfolgte Eintragung der Anlagen und Berichtseinheiten im Rahmen der Qualitätsbewertung zu prüfen. 14.04.2021 20005603 NOR40223422

§ 5 — Qualitätsbewertung ↗ RIS

Qualitätsbewertung § 5. (1) Zuständig für die Qualitätsbewertung gemäß Art. 9 Abs. 2 EG-PRTR-V ist die nach dem jeweiligen in der Promulgationsklausel angeführten Bundesgesetz für die Überwachung der Anlage zuständige Behörde. Der Betreiber hat auf Verlangen der Behörde etwaige weitere von der Behörde für diese Prüfung für erforderlich erachtete und vom Betreiber gemäß Art. 5 Abs. 5 EG-PRTR-V bereitgehaltene Informationen innerhalb angemessener Frist zu übermitteln. (2) Abweichend von Abs. 1 ist bezüglich der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen aus einer Betriebseinrichtung gemäß Art. 2 Z 4 EG-PRTR-V die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für die Qualitätsbewertung zuständig. 14.04.2021 20005603 NOR40223423

KI-Analyse · 2026-07-15 · 11 §§ im Datensatz