Deregulierung, aber richtig

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Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung – BMUKK 2007

DVPV BMUKK 2007 · V · BGBl. II Nr. 374/2007 · in Kraft seit 2007-03-01

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948; 63/06 Dienstrechtsverfahren · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung regelt die Dienstrechts-Zuständigkeit für das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur (BMUKK), das in dieser Form nicht mehr existiert. Auch die Landesschulräte, die als nachgeordnete Behörden genannt werden, wurden durch Bildungsdirektionen ersetzt. Die Verordnung ist durch die Organisationsreform vollständig überholt.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur sind die Landesschulräte (der Stadtschulrat für Wien) als nachgeordnete Dienststellen gemäß § 2 Abs. 2 zweiter Satz DVG (Dienstbehörden erster Instanz) und gemäß § 2e Abs. 1 zweiter Satz VBG (Personalstellen) zuständig.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz