Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung – BMUKK 2007
DVPV BMUKK 2007 · V · BGBl. II Nr. 374/2007 · in Kraft seit 2007-03-01
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948; 63/06 Dienstrechtsverfahren · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt die Dienstrechts-Zuständigkeit für das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur (BMUKK), das in dieser Form nicht mehr existiert. Auch die Landesschulräte, die als nachgeordnete Behörden genannt werden, wurden durch Bildungsdirektionen ersetzt. Die Verordnung ist durch die Organisationsreform vollständig überholt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur sind die Landesschulräte (der Stadtschulrat für Wien) als nachgeordnete Dienststellen gemäß § 2 Abs. 2 zweiter Satz DVG (Dienstbehörden erster Instanz) und gemäß § 2e Abs. 1 zweiter Satz VBG (Personalstellen) zuständig.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz