Deregulierung, aber richtig

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Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Albanien)

· Vertrag – Albanien · BGBl. III Nr. 134/2007 · in Kraft seit 2008-02-01

49/11 Internationale Sicherheit · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
8Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Zwischenstaatliches Abkommen über polizeiliche Zusammenarbeit zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung; es verpflichtet nur die Behörden und schränkt die Freiheit der Bürger nicht über den legitimen Sicherheitszweck hinaus ein. Der Datenaustausch ist an nationales Recht und Datenschutzgrundsätze gebunden.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 — Artikel 1 ↗ RIS

Artikel 1 Bereiche und Ziel der Zusammenarbeit Die Vertragsparteien verpflichten sich, nach Maßgabe ihres nationalen Rechts durch ihre im Sinne dieses Abkommens zuständigen Behörden bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei der Verhütung und der Aufklärung von gerichtlich strafbaren Handlungen zusammenzuarbeiten und Amtshilfe zu leisten. Diese Zusammenarbeit umfasst insbesondere folgende Bereiche:

Art. 5 — Artikel 5 ↗ RIS

Artikel 5 Datenschutz Die wechselseitige Übermittlung personenbezogener Daten (in der Folge: Daten) zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien erfolgt nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts unter Beachtung der von der übermittelnden Behörde erteilten Auflagen und nach Maßgabe folgender Grundsätze, welche gleichermaßen auf automationsunterstützt oder nicht automationsunterstützt verarbeitete Daten Anwendung finden: ____________________ 5) Kundgemacht in BGBl. Nr. 317/1988.

KI-Analyse · 2026-07-20 · 14 §§ im Datensatz