Deregulierung, aber richtig

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LMSVG-Kontrollgebührenverordnung

LMSVG-KoGeV · V · BGBl. II Nr. 361/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 46/2010 · in Kraft seit 2010-02-06

82/05 Lebensmittelrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
20Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Keine: EU-Verordnung 2019/624 verpflichtet zur Kostendeckung amtlicher Fleisch- und Hygienekontrollen; die österreichischen Gebührentarife setzen diesen Rahmen um, ohne erkennbar darüber hinauszugehen.

Begründung

EU-Recht schreibt vor, dass Lebensmittelbetriebe die Kosten amtlicher Hygienekontrollen und Schlachttieruntersuchungen selbst tragen. Diese Verordnung setzt die entsprechenden EU-Vorgaben in österreichische Gebührentarife um und ist Voraussetzung dafür, dass das Kontrollsystem finanziert werden kann. Kein Gold-Plating erkennbar; die Gebührenpflicht trifft gewerbliche Betreiber, nicht Privathaushalte.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — Geltungsbereich ↗ RIS

Geltungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung regelt die Höhe von Gebühren für nachfolgend aufgeführte Tätigkeiten im Rahmen des LMSVG: (2) Gebührenpflichtige Unternehmer gemäß §§ 61 Abs. 1 und 64 Abs. 1 LMSVG sind solche, in deren Betrieben Tätigkeiten gemäß Abs. 1 durchgeführt werden oder deren Betriebe in § 4 genannt sind. (3) Diese Verordnung ist nicht auf Notschlachtungen gemäß Anhang III Abschnitt 1 Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 außerhalb der nach § 7 Abs. 4 der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 (FlUVO), BGBl. II Nr. 109/2006, festgelegten Schlachttage anzuwenden. Schlachttieruntersuchung 25.10.2022 20005579 NOR40247760

§ 2 — Höhe der Gebühren ↗ RIS

Höhe der Gebühren § 2. (1) Die Höhe von Gebühren für Tätigkeiten der Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3, 4, 5 und 8 LMSVG, unbeschadet der §§ 3 und 4, jeweils in der Zeit zwischen 05.30 Uhr und 22.00 Uhr beträgt (2) Die Gebühr gemäß Abs. 1 erhöht sich um einen Verwaltungsaufwand der zentralen Verrechungsstellen in den Ländern je Betrieb der sich bemisst je (3) Die Gebühren gemäß Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Z 2 lit. b erster Halbsatz erhöhen sich für Tätigkeiten an Samstagen zwischen 05.30 und 22.00 Uhr um 50%, an Werktagen zwischen 22.00 und 05.30 Uhr und Sonn- und Feiertagen um 100%. (4) Amtliche Untersucher sind Aufsichtsorgane, die mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung und Hygienekontrollen gemäß § 54 LMSVG betraut sind. Sind gleichzeitig mehrere amtliche Untersucher in Betrieben tätig, so wird zwischen Erstuntersucher, der ein amtlicher Tierarzt sein muss, und weiteren Untersuchern, die auch amtliche Fachassistenten sein können, unterschieden. Diese Unterscheidung gilt nicht für Zerlegungsbetriebe, in welchen Hygienekontrollen gemäß § 54 LMSVG von amtlichen Tierärzten oder amtlichen Fachassistenten oder besonders geschulten Personen gemäß Art. 2 Z 5 der Delegierten Verordnung

§ 4 — Zuschläge für Rückstandskontrollen bei Milch, Eiern und Fischereierzeugnissen ↗ RIS

Zuschläge für Rückstandskontrollen bei Milch, Eiern und Fischereierzeugnissen § 4. (1) Zuschläge für Rückstandskontrollen gemäß § 56 LMSVG sind bei nachfolgend aufgeführten Erzeugnissen zu entrichten, und zwar je Kalenderjahr (2) Die Einhebung des Zuschlages gemäß Abs. 1 hat gemeinsam mit der Gebühr für Hygienekontrollen nach § 2 Abs. 1 Z 3 zu erfolgen. Dabei sind im Nachhinein auch die Zuschläge für jene Kalenderjahre einzuheben, in denen keine Kontrollen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 stattgefunden haben. (3) § 3 Abs. 4 gilt sinngemäß. Gemäß § 61 Abs. 4 und § 64 Abs. 6 LMSVG unterliegen die in der LMSVG-Kontrollgebührenverordnung genannten Gebühren einer Valorisierung. Die sich ändernden Beträge werden auf der Homepage des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz veröffentlicht und sind unter folgendem Link abrufbar: https://www.verbrauchergesundheit.gv.at/lebensmittel/lebensmittelkontrolle/lm_gebuehren.html Eibearbeitungsbetrieb, Eiverarbeitungsbetrieb 16.07.2020 20005579 NOR40193131

KI-Analyse · 2026-07-15 · 8 §§ im Datensatz