Fachkräfte-BHZÜV 2008
· V · BGBl. II Nr. 350/2007 · in Kraft seit 2008-01-01
62 Arbeitsmarktverwaltung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung gewährt zusätzliche Arbeitsgenehmigungen für EU-Fachkräfte, die unter den damaligen Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit standen. Alle EU-Übergangsfristen — zuletzt für Kroatien bis 2020 — sind abgelaufen; die zitierten Übergangsbestimmungen des AuslBG gelten nicht mehr. Die Verordnung ist gegenstandslos.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Für Fachkräfte, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), dürfen über die Bundeshöchstzahl (§ 12a Abs. 1 AuslBG) hinaus Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, wenn sie über eine der beantragten Tätigkeit entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung in einem der folgenden Berufe verfügen: Maurer/innen Stukkateur(e)innen Zimmer(er)innen Betonbauer/innen Pflaster(er)innen Tiefbauer/innen Dachdecker/innen Platten- und Fliesenleger/innen Glaser/innen Bauspengler/innen Lüftungsspengler/innen Bautischler/innen Möbeltischler/innen Lackierer/innen Schmied(e)innen Kunstschmied(e)innen Bauschlosser/innen Maschinenschlosser/innen Schlosser/innen Landmaschinentechniker/innen Baumaschinentechniker/innen Werkzeug- und Schnittmacher/innen Dreher/innen Fräser/innen GWH-Installateur(e)innen Schweißer/innen Kraftfahrzeugmechaniker/innen Elektroinstallateur(e)innen, -monteur(e)innen Baugeräte- und Kranführer/innen Servicestationsarbeiter/innen Bautechniker/innen mit mittlerer Ausbildung Bautechniker/innen mit höherer Ausbildung Maschinenbauingenieur(e)innen mit mittlerer Ausbildung Maschinenbauingenieur(e)innen mit höherer Ausbildung Starkstr
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft. (2) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 224/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft. (3) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 395/2008 tritt mit 1. Dezember 2008 in Kraft.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz