Deregulierung, aber richtig

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Soziale Sicherheit (Montenegro)

· Vertrag – Montenegro · BGBl. III Nr. 100/2002 · in Kraft seit 2006-06-03

69/03 Soziale Sicherheit · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses bilaterale Sozialversicherungsabkommen zwischen Österreich und Montenegro (fortgeführt aus dem früheren Abkommen mit Jugoslawien) stellt sicher, dass Staatsangehörige beider Länder bei Sozialversicherungsleistungen gleichbehandelt werden. Das Abkommen schützt die Rechte von Arbeitnehmern, die zwischen beiden Ländern pendeln oder gewandert sind, und entspricht internationalem Standard. Es bleibt in Kraft und ist verhältnismäßig.

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Belegende Paragraphen

Art. 4 — Artikel4 ↗ RIS

Artikel4 Gleichbehandlung (1) Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates stehen, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, dessen Staatsangehörigen die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates gleich. (2) Absatz 1 berührt nicht (3) Absatz 1 gilt hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten oder diesen gleichgestellten Zeiten nur für jugoslawische Staatsangehörige, die unmittelbar vor dem 13.März 1938 die österreichische Staatsangehörigkeit besaßen.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 1 §§ im Datensatz