Gewerblicher Rechtsschutz - Rechte an Fabriks- und Handelsmarken (Montenegro)
· Vertrag – Montenegro · BGBl. Nr. 199/1955 · in Kraft seit 2006-06-03
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Abkommen diente nur der einmaligen Wiederherstellung von Marken, die zwischen 1938 und 1948 erloschen waren; die Antragsfristen von sechs bzw. neun Monaten nach Inkrafttreten 1955 sind seit Jahrzehnten abgelaufen. Es ist ein verbrauchtes Nachkriegsabkommen ohne jede offene Wirkung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 2 ↗ RIS
Artikel 2 Die im Artikel 1 erwähnten Fabriks- oder Handelsmarken, die am 13. März 1938 noch nicht abgelaufen waren oder deren Laufzeit nach diesem Datum bis zum 1. Jänner 1946 begonnen hat, können zugunsten ihrer ehemaligen Inhaber oder deren Rechtsnachfolger auf Grund eines einfachen, innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Abkommens hinterlegten Antrages wiederhergestellt werden. Gleichzeitig sind, ohne Zuschlag beziehungsweise Strafgebühr, die Jahresgebühren für den abgelaufenen Zeitraum zu entrichten.
Art. 5 ↗ RIS
Artikel 5 Dritte, die auf dem Gebiet der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien von im Sinn der vorhergehenden Artikel wiederhergestellter Fabriks- oder Handelsmarken Gebrauch gemacht haben oder innerhalb einer Frist von neun Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens fortfahren, solche Marken zu gebrauchen, können weder wegen Markeneingriffen verfolgt noch zum Schadenersatz herangezogen werden.
KI-Analyse · 2026-07-20 · 7 §§ im Datensatz