Einstufungsverordnung – HAUP
· V · BGBl. II Nr. 326/2007 · in Kraft seit 2007-10-01
64/02 Bundeslehrer · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung stuft Lehrveranstaltungen an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien in Lehrverpflichtungsgruppen ein, was die Gehälter und Arbeitszeiten der Bundeslehrer bestimmt. Es handelt sich um rein interne Dienstrechtsregeln ohne Außenwirkung auf Bürger oder Unternehmen, die für den geordneten Betrieb der Institution notwendig sind.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Geltungsbereich ↗ RIS
Geltungsbereich § 1. Diese Verordnung regelt die Einstufung der Studienfachbereiche und Lehrveranstaltungen an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gemäß § 1 Z 9 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006.
§ 2 — Einstufung der Studienfachbereiche der Studiengänge für Agrar- und Umweltpädagogik und Umweltpädagogik ↗ RIS
Einstufung der Studienfachbereiche der Studiengänge für Agrar- und Umweltpädagogik und Umweltpädagogik § 2. Die nachstehend genannten, nach § 16 Abs. 3 und 4 der Hochschul-Curriculaverordnung – HCV, BGBl. II Nr. 495/2006, verpflichtend vorzusehenden Studienfachbereiche werden in folgende Lehrverpflichtungsgruppen (LVG) eingestuft:
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