Deregulierung, aber richtig

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Einstufungsverordnung – HAUP

· V · BGBl. II Nr. 326/2007 · in Kraft seit 2007-10-01

64/02 Bundeslehrer · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung stuft Lehrveranstaltungen an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien in Lehrverpflichtungsgruppen ein, was die Gehälter und Arbeitszeiten der Bundeslehrer bestimmt. Es handelt sich um rein interne Dienstrechtsregeln ohne Außenwirkung auf Bürger oder Unternehmen, die für den geordneten Betrieb der Institution notwendig sind.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Geltungsbereich ↗ RIS

Geltungsbereich § 1. Diese Verordnung regelt die Einstufung der Studienfachbereiche und Lehrveranstaltungen an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gemäß § 1 Z 9 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006.

§ 2 — Einstufung der Studienfachbereiche der Studiengänge für Agrar- und Umweltpädagogik und Umweltpädagogik ↗ RIS

Einstufung der Studienfachbereiche der Studiengänge für Agrar- und Umweltpädagogik und Umweltpädagogik § 2. Die nachstehend genannten, nach § 16 Abs. 3 und 4 der Hochschul-Curriculaverordnung – HCV, BGBl. II Nr. 495/2006, verpflichtend vorzusehenden Studienfachbereiche werden in folgende Lehrverpflichtungsgruppen (LVG) eingestuft:

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