Deregulierung, aber richtig

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Zivilluftfahrt-Vorfall- und Notfall-Maßnahmen-Verordnung

ZNV · V · BGBl. II Nr. 318/2007 · in Kraft seit 2007-12-01

92 Luft- und Weltraumfahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
20Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Steht im Kontext der EU-Zivilluftfahrt-Grundverordnung (2018/1139); Such- und Rettungsdienst sowie Notfallpläne folgen zudem internationalen ICAO-Standards. Es geht um Rettung von Menschen in Luftnot – ein echtes öffentliches Gut.

Begründung

Diese Verordnung regelt Such- und Rettungsdienst sowie Notfallmaßnahmen bei Flugunfällen, etwa Alarmstufen, Einsatzpläne und Rettungsausrüstung. Das rettet im Ernstfall Leben und ist ein klassisches öffentliches Gut, das der Markt nicht bereitstellt. Die Regelung ist sinnvoll und sollte erhalten bleiben.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 3 — II. Abschnitt ↗ RIS

II. Abschnitt ZIVILLUFTFAHRT-SUCH- UND RETTUNGSDIENST Aufgaben des Such- und Rettungsdienstes § 3. (1) Der Such- und Rettungsdienst hat im österreichischen Hoheitsgebiet in Flugnot befindliche Zivilluftfahrzeuge zu suchen sowie die allfällig notwendige Rettung der Insassen und nach Möglichkeit auch die Bergung von Post und Fracht zu veranlassen. Auf Ersuchen der zuständigen Stellen benachbarter Staaten hat der Such- und Rettungsdienst bei den Such- und Rettungsaktionen der benachbarten Staaten mitzuwirken. Soweit nicht in § 6 etwas anderes bestimmt ist, verbleibt die Leitung und Durchführung der Rettungsmaßnahmen bei den gemäß den landesrechtlichen Vorschriften über den Katastrophenschutz bzw. über die Katastrophenhilfe und über das Hilfs- und Rettungswesen zuständigen Behörden und Stellen. (2) Bei Flugnotfällen österreichischer Militärluftfahrzeuge hat der Such- und Rettungsdienst die unaufschiebbaren Such- und Rettungsmaßnahmen bis zum Eintreffen des militärischen Such- und Rettungsdienstes zu veranlassen. Suchdienst, Suchaktion, Hilfswesen 03.05.2018 20005536 NOR40092136

§ 6 — Flugplatzrettungsbereich; Such- und Rettungsmaßnahmen der Zivilflugplatzhalter ↗ RIS

Flugplatzrettungsbereich; Such- und Rettungsmaßnahmen der Zivilflugplatzhalter § 6. (1) Die für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde hat für jeden Zivilflugplatz einen Flugplatzrettungsbereich entsprechend den Erfordernissen der Sicherheit der Luftfahrt und des Flugplatzbetriebes unter Berücksichtigung der Geländebeschaffenheit innerhalb eines Umkreises von höchstens 8 km um den Flugplatzbezugspunkt mit Bescheid festzulegen. Vor Erlassung dieses Bescheides ist die Austro Control GmbH anzuhören. (2) Für die Leitung der Such- und Rettungsmaßnahmen innerhalb des Flugplatzrettungsbereiches ist vom Zivilflugplatzhalter eine verlässliche und fachlich qualifizierte Person als Einsatzleiter bzw. Einsatzleiterin sowie eine entsprechende Anzahl von stellvertretenden Personen zu bestellen. Die fachliche Eignung dieser Personen ist durch eine vor der Bestellung absolvierte Grundausbildung für Einsatzleitung nachzuweisen. Alle fünf Jahre ist ein Auffrischungslehrgang zu absolvieren. Darüber hinaus müssen diese Personen vom Zivilflugplatzhalter bzw. dessen Beauftragten nachweislich über die besonderen Erfordernisse des Flugplatzbetriebes unterrichtet worden sein und mi

§ 7 — Bereitstellung und Einsatz von Geräten und Hilfsmitteln durch die Zivilflugplatzhalter ↗ RIS

Bereitstellung und Einsatz von Geräten und Hilfsmitteln durch die Zivilflugplatzhalter § 7. (1) Die Zivilflugplatzhalter sind verpflichtet, während der Betriebszeit auf den Flugplätzen geeignete Rettungs- und Feuerlöschgeräte sowie sonstige Hilfsmittel (wie Sanitätsmaterial, Krankentragen, Decken und geeignete Nachrichtenmittel) im jeweils erforderlichen Ausmaß einsatzfähig bereitzuhalten und erforderlichenfalls einzusetzen. (2) Die für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde kann den Zivilflugplatzhaltern erforderlichenfalls zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt geeignete zusätzliche Maßnahmen mit Bescheid vorschreiben. Rettungsgerät, Feuerlöschfahrzeug, Aufbauorganisation, Ausbildungsprogramm 07.12.2020 20005536 NOR40228217

§ 12 — Alarmdienst und Alarmmeldung ↗ RIS

Alarmdienst und Alarmmeldung § 12. (1) Erlangen die Flugverkehrsdienststellen davon Kenntnis, dass sich ein Luftfahrzeug in Flugnot befindet, haben diese unter Bedachtnahme auf die im § 14 bezeichneten Alarmstufen die Such- und Rettungszentrale der Austro Control GmbH zu alarmieren. (2) Ist innerhalb eines Flugplatzrettungsbereiches ein Luftfahrzeug in Flugnot geraten oder ein Flugnotfall zu erwarten, haben die im Abs. 1 bezeichneten Stellen während der Betriebszeit des Flugplatzes zunächst unverzüglich den Einsatzleiter des betreffenden Flugplatzes und sodann die Such- und Rettungszentrale der Austro Control GmbH zu alarmieren. (3) Unbeschadet der Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2 haben die im Abs. 1 bezeichneten Stellen mit Hilfe aller ihnen zur Verfügung stehenden Mittel zu versuchen, mit dem in Flugnot befindlichen Luftfahrzeug Verbindung aufzunehmen und aufrechtzuerhalten. Suchzentrale 03.05.2018 20005536 NOR40092145

§ 14 — Alarmstufen ↗ RIS

Alarmstufen § 14. (1) Die Alarmstufe 1 (Ungewissheitsstufe) ist gegeben, wenn über die Sicherheit eines Luftfahrzeuges und seiner Insassen Zweifel bestehen, insbesondere wenn (2) Die Alarmstufe 2 (Bereitschaftsstufe) ist gegeben, wenn Besorgnis über die Sicherheit eines Luftfahrzeuges und seiner Insassen besteht, insbesondere wenn (3) Die Alarmstufe 3 (Notstufe) ist gegeben, wenn weitgehende Gewissheit darüber besteht, dass einem Luftfahrzeug und seinen Insassen schwere und unmittelbare Gefahr droht und sofortige Hilfe benötigt wird, insbesondere wenn 03.05.2018 20005536 NOR40092147

KI-Analyse · 2026-06-12 · 28 §§ im Datensatz