Deregulierung, aber richtig

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Gegenseitiger Datenaustausch in Asylangelegenheiten (Liechtenstein, Schweiz)

· Vertrag – Schweiz, Liechtenstein · BGBl. III Nr. 119/2007 · in Kraft seit 2007-12-01

49/01 Flüchtlinge · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
6Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Dublin-/Asylkooperation mit Schengen-assoziierten Staaten; kein nationales Gold-Plating erkennbar

Begründung

Abkommen über den gegenseitigen Datenaustausch in Asylangelegenheiten mit Liechtenstein und der Schweiz. Es unterstützt die Dublin-Zusammenarbeit; datenschutzrechtliche Grenzen sollten gewahrt bleiben, ein Kernzweck ist aber legitim.

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