Gegenseitiger Datenaustausch in Asylangelegenheiten (Liechtenstein, Schweiz)
· Vertrag – Schweiz, Liechtenstein · BGBl. III Nr. 119/2007 · in Kraft seit 2007-12-01
49/01 Flüchtlinge · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
6Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Abkommen über den gegenseitigen Datenaustausch in Asylangelegenheiten mit Liechtenstein und der Schweiz. Es unterstützt die Dublin-Zusammenarbeit; datenschutzrechtliche Grenzen sollten gewahrt bleiben, ein Kernzweck ist aber legitim.
Kategorien
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