Immobilienfonds-OTC-Derivate-Gegenpartei-Verordnung
· V · BGBl. II Nr. 311/2007 · in Kraft seit 2007-11-13
37/02 Kreditwesen · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
0Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Die Verordnung legt fest, welche beaufsichtigten Institute als Gegenparteien bei OTC-Derivate-Geschäften von Immobilienfonds auftreten dürfen. Immobilienfonds investieren mit Anlegergeldern; die Beschränkung auf beaufsichtigte Gegenparteien schützt diese Anleger vor dem Ausfallrisiko und ist durch EU-Finanzmarktrecht gestützt.
Kategorien
—
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Gegenpartei bei Geschäften mit OTC-Derivaten dürfen folgende einer Aufsicht unterliegende Institute sein:
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz