Geflügelpest-Verordnung 2007
· V · BGBl. II Nr. 309/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 303/2024 · in Kraft seit 2024-11-08
82/05 Lebensmittelrecht; 86/01 Veterinärrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt die Bekämpfung der hochansteckenden Geflügelpest mit Sperrzonen, Verbringungsverboten und Bestandsräumungen. Eine Tierseuche, die ganze Bestände vernichten und auf andere Betriebe überspringen kann, ist genau die Art von ernstem Schaden für Dritte, vor dem der Staat schützen darf. Die Beschränkungen greifen nur im Seuchenfall und sind damit verhältnismäßig. Kein erkennbares nationales Übermaß gegenüber dem EU-Standard.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Teil ↗ RIS
1. Teil Allgemeines, Überwachung und Biosicherheitsmaßnahmen 1. Abschnitt Allgemeines Anwendungsbereich § 1. Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Bekämpfung der Infektion mit den niedrigpathogenen Viren der Aviären Influenza. Schutzmaßnahme 07.11.2024 20005527 NOR40266220
§ 42 — 4. Teil ↗ RIS
4. Teil Maßnahmen bei Ausbruch von NPAI 1. Abschnitt Maßnahmen in Betrieben bei NPAI-Ausbruch Maßnahmen in Betrieben bei NPAI-Ausbruch § 42. (1) Bei bestätigtem Ausbruch einer niedrigpathogenen Aviären Influenza in einem Betrieb hat die Behörde unter Berücksichtigung mindestens der in Anlage 3 (Kriterien für die Entscheidung über die Anwendung von Maßnahmen bei NPAI in Betrieben) angeführten Kriterien folgende Maßnahmen anzuordnen und gegebenenfalls durchzuführen: (2) Eine Wiederbelegung geräumter Betriebe darf erst nach Genehmigung der Behörde erfolgen. (3) Bei einem Primärherd von NPAI ist das Virusisolat zur Identifizierung des Virussubtyps gemäß Diagnosehandbuchs zu untersuchen und so bald wie möglich an das gemeinschaftliche Referenzlabor einzusenden.
§ 45 — 2. Abschnitt ↗ RIS
2. Abschnitt NPAI-Restriktionsgebiete Einrichtung von NPAI-Restriktionsgebieten § 45. (1) Unmittelbar nach Ausbruch von NPAI hat die Behörde ein Restriktionsgebiet mit einem Mindestradius von 1 km um den betroffenen Betrieb einzurichten. (2) Die Behörde hat sicherzustellen, dass innerhalb des Restriktionsgebietes gem. Abs. 1 folgende Maßnahmen durchgeführt werden:
§ 46 — Verbringungsbeschränkungen für Geflügel und Eier innerhalb von NPAI-Restriktionsgebieten ↗ RIS
Verbringungsbeschränkungen für Geflügel und Eier innerhalb von NPAI-Restriktionsgebieten § 46. (1) Das Verbringen von Geflügel, anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, Junglegehennen, Eintagsküken und Eiern innerhalb von NPAI-Restriktionsgebieten bzw. in NPAI-Restriktionsgebiete ist vorbehaltlich von Abs. 2 verboten. Dieses Verbot gilt nicht für die Durchfuhr durch NPAI-Restriktionsgebiete auf dem Straßen- oder Schienenweg ohne Aus-, Um- oder Zuladung oder Unterbrechung. (2) Auf Antrag des Tierhalters/Besitzers kann die Behörde Verbringungen gem. Abs. 1 Satz 1 genehmigen, sofern sichergestellt ist, dass zur Verhütung der Seuchenverschleppung angemessene Biosicherheitsmaßnahmen getroffen werden.
§ 49 — Verbringungsbeschränkungen für benutzte Einstreu, Kot oder Gülle in NPAI-Restriktionsgebieten ↗ RIS
Verbringungsbeschränkungen für benutzte Einstreu, Kot oder Gülle in NPAI-Restriktionsgebieten § 49. (1) Benutzte Einstreu, Kot oder Gülle dürfen nur mit Genehmigung der Behörde aus Betrieben verbracht oder auf Feldern ausgebracht werden. (2) Unter Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen kann genehmigt werden, dass Kot oder Gülle aus Betrieben in NPAI-Restriktionsgebieten zur Behandlung oder Zwischenlagerung mit anschließender Behandlung zur Inaktivierung der Geflügelpest-Erreger gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zu einem von der Behörde bestimmten Betrieb befördert werden.
KI-Analyse · 2026-06-16 · 18 §§ im Datensatz