23. Nachtrag zum Arzneibuch
· V · BGBl. II Nr. 307/2007 · in Kraft seit 2007-11-09
82/04 Apotheken, Arzneimittel · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung setzte 2007 den siebenten Nachtrag zum Europäischen Arzneibuch (5. Ausgabe, Nachtrag 5.07) in Kraft. Der Vollzug ist abgeschlossen, der Nachtrag durch neuere Ausgaben längst ersetzt. Die Verordnung ist gegenstandslos.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die deutschsprachige Fassung des siebenten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, fünfte Ausgabe 2005, Nachtrag 5.07, Amtliche österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Die Monographien und Texte des Europäischen Arzneibuches, fünfte Ausgabe 2005, und die Monographien und Texte des Österreichisches Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften des siebenten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, fünfte Ausgabe 2005, Nachtrag 5.07, ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz