Schubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze (Frankreich)
· Vertrag – Frankreich · BGBl. III Nr. 117/2007 · in Kraft seit 2007-11-01
49/06 Schubverkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Rückübernahmeabkommen mit Frankreich (2007) zur Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt. Dient einem legitimen staatlichen Zweck der Migrationssteuerung und belastet die Bürger nicht.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 2 — Abschnitt II ↗ RIS
Abschnitt II Übernahme von Staatsangehörigen der Vertragsparteien Artikel 2 (1) Jede Vertragspartei übernimmt formlos auf Ersuchen der anderen Vertragspartei in ihr Hoheitsgebiet jede Person, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt. (2) Die ersuchende Vertragspartei nimmt die betroffene Person unter denselben Voraussetzungen wieder zurück, wenn die Nachprüfung innerhalb von sechs Monaten nach Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei ergibt, dass sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt hat.
Art. 6 — Abschnitt III ↗ RIS
Abschnitt III Übernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen Artikel 6 Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei in ihr Hoheitsgebiet Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, welche die auf dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei gültigen Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Personen in das Gebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist sind, nachdem sie sich auf dem Gebiet der ersuchten Vertragspartei aufgehalten haben oder durch jenes durchgereist sind.
KI-Analyse · 2026-07-20 · 21 §§ im Datensatz