Deregulierung, aber richtig

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Berner Übereinkunft (Römische Fassung)

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 197/1936 · in Kraft seit 1936-06-19

29/06 Urheberrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung aus 1936 dokumentiert Österreichs Beitritt zur Berner Übereinkunft in der Fassung Rom 1928. Diese Fassung wurde durch die Revisionen von Brüssel (1948), Stockholm (1967) und Paris (1971) vollständig überholt; Österreich ist der aktuellen Pariser Fassung beigetreten, und das österreichische Urheberrechtsgesetz regelt den Schutz von Werken umfassend. Die Kundmachung hat keinen eigenständigen Regelungsinhalt mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Österreich ist dem Berner Übereinkommen zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst vom 9. September 1886, revidiert in Berlin am 13. November 1908 (St. G. Bl. Nr. 435/1920), in der in Rom am 2. Juni 1928 geänderten Fassung beigetreten. Der Beitritt ist auf Grund der vom Bundespräsidenten gemäß Artikel 78, Absatz 1, der Verfassung 1934 erteilten Genehmigung vollzogen worden und tritt am 1. Juli 1936 in Kraft. In den Anlagen I, II und III werden kundgemacht: I. das Revidierte Berner Übereinkommen zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst vom 2. Juni 1928; II. ein Verzeichnis der Länder, die das Revidierte Berner Übereinkommen vom 2. Juni 1928 ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind, und der Kolonien, Protektorate und Mandatsgebiete, auf die dieses Übereinkommen für anwendbar erklärt worden ist, sowie der von den Regierungen einzelner Verbandsländer erklärten Vorbehalte; III. ein Verzeichnis der dem Berner Verbande zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst angehörigen Länder, die dem Revidierten Berner Übereinkommen vom 2. Juni 1928 zur Zeit der Veröffentlichung dieser Kundmachung noch nicht beigetreten sind. StGBl. Nr. 435/1920 25.06.2019 20005519 NOR400

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz