IG-L-VBA-Verordnung
· V · BGBl. II Nr. 302/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 153/2021 · in Kraft seit 2021-04-09
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt technische Kriterien für variable Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Straßen fest, die bei Luftschadstoff-Grenzwertüberschreitungen aktiviert werden. Sie schützt Anwohner und Bevölkerung vor vermeidbarer Luftverschmutzung — ein legitimer Schutz vor externem Schaden durch Dritte. Die Kriterien sind sachbezogen und wurden zuletzt 2021 aktualisiert.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Bei der Festsetzung der Parameter für die In- und Außerkraftsetzung der Geschwindigkeitsbeschränkungen in einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 6a bis 6d des Immissionsschutzgesetzes – Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, hat der Landeshauptmann sicherzustellen, dass der ganzjährige Einsatz des flexiblen Verkehrsbeeinflussungssystems (2) Die Schaltung des flexiblen Verkehrsbeeinflussungssystems hat so weit vor Überschreitung des numerischen Wertes des niedrigsten für den jeweiligen Schadstoff geltenden Kurzzeitgrenzwertes, das ist ein Halbstunden-, Einstunden- oder Tagesmittelwert, gemäß Anlage 1 oder einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L, zu erfolgen, dass dessen Überschreitung hintan gehalten wird. Sofern es zur Vermeidung schädlicher Einflüsse auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt insgesamt gerechtfertigt ist, kann die Schaltung des flexiblen Verkehrsbeeinflussungssystems bei Überschreitung der Zielwerte gemäß Anlage 5 IG-L erfolgen. (3) Sieht ein Rechenmodell als Auslöser für die Schaltung des flexiblen Verkehrsbeeinflussungssystems einen errechneten Schwellenwert der Immissionsbeiträge der PKW vor, so hat dieser Schwellenwert unter dem numerischen Wert des niedrigst
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Der Landeshauptmann hat ab dem erstmaligen Einsatz des flexiblen Verkehrsbeeinflussungssystems jeweils bis zum 30. September für den Zeitraum 1. Mai des Vorjahres bis zum 30. April des laufenden Jahres eine Evaluierung über die Erfüllung der in § 1 vorgegebenen Kriterien an die Bundesministerin für Klima, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln. Ist keines der Kriterien in § 1 erfüllt, hat der Landeshauptmann die Verordnung gemäß § 14 Abs. 6a bis 6d IG-L umgehend zu novellieren. 19.04.2021 20005516 NOR40232473
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz