Deregulierung, aber richtig

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Durchführung der befristeten Umstrukturierungsregelung für den österreichischen Zuckersektor

· V · BGBl. II Nr. 295/2007 · in Kraft seit 2007-10-30

55 Wirtschaftslenkung · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Reine Durchführung der EU-Verordnungen (EG) Nr. 320/2006 und 968/2006 zur befristeten Umstrukturierung des Zuckersektors; die EU-Verordnungen gelten unmittelbar.

Begründung

Diese Verordnung diente nur dazu, ein einmaliges, zeitlich befristetes EU-Programm zum Umbau des Zuckersektors abzuwickeln. Die Anträge waren bis spätestens 2009 zu stellen, das Programm ist längst abgeschlossen. Die Regelung hat heute keine praktische Wirkung mehr und kann ersatzlos gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 5 — Antrag auf Umstrukturierungsbeihilfe ↗ RIS

Antrag auf Umstrukturierungsbeihilfe § 5. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft spricht über einen Antrag nach Art. 4 Abs. 1 und über einen zusätzlichen Antrag nach Art. 4 Abs. 1a der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 in Verbindung mit Art. 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 bescheidmäßig ab. Der AMA ist jeweils eine Kopie des Bescheides zu übermitteln. (2) Die Europäische Kommission ist durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Art. 8 Abs. 6 und nach Art. 9 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 968/2006 entsprechend in Kenntnis zu setzen. (3) Wurde einem Antrag auf Umstrukturierungsbeihilfe nach Abs. 1 stattgegeben, und sind hinreichende finanzielle Mittel im Umstrukturierungsfonds vorhanden, ist die AGRANA Zucker GmbH. durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gem. Art. 10 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 in Kenntnis zu setzen, dass eine Umstrukturierungsbeihilfe gewährt werden kann. (4) Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Europäischen Kommission und der AMA jeweils eine Kopie des genehmigten Umstr

§ 10 — 2. Abschnitt ↗ RIS

2. Abschnitt Durchführung der befristeten Beihilfe für Österreich Nationales Umstrukturierungsprogramm § 10. (1) Die VÖR Rübenbauern Vertretungs- und Übernahmegesellschaft m.b.H. hat dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vor dem 31. März 2009 die in Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 angeführten Mindestangaben zur Prüfung und Aufnahme in das nationale Umstrukturierungsprogramm mitzuteilen. (2) Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft teilt der GmbH. nach Abs. 1 die durch die Kommission festgestellten und mitgeteilten Mittel, die im Umstrukturierungsfonds für die befristete Beihilfe für Österreich verfügbar sind, unverzüglich schriftlich mit. (3) Erfordern diese Mittel eine Anpassung des nationalen Umstrukturierungsprogramms, hat die VÖR Rübenbauern Vertretungs- und Übernahmegesellschaft m.b.H. dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vor dem 31. August 2008 oder 2009 entsprechend der Mitteilung nach Abs. 2 angepasste Mindestangaben im Sinne von Abs. 1 zur Prüfung und Aufnahme in das nationale Umstrukturierungsprogramm mitzuteilen. (4) Die AMA ist v

§ 15 — Schlussbestimmungen ↗ RIS

Schlussbestimmungen § 15. Diese Verordnung gilt ab dem 30. Oktober 2007.

KI-Analyse · 2026-07-30 · 16 §§ im Datensatz