Emissionserklärungsverordnung
EEV · BG · BGBl. II Nr. 292/2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2013 · in Kraft seit 2013-07-12
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung verlangt von Betreibern größerer Kesselanlagen eine jährliche elektronische Emissionserklärung und ein Anlagenbuch. Das dient dem Schutz Dritter vor Luftschadstoffen und setzt eine EU-Vorgabe um. Es handelt sich um eine reine Meldepflicht ohne erkennbares nationales Übermaß über das EU-Minimum hinaus, daher behalten.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 3 — Elektronische Datenerfassung ↗ RIS
Elektronische Datenerfassung § 3. (1) Die Betreiber von in Betrieb befindlichen Anlagen haben gemäß § 17 Abs. 1 EG-K die Emissionserklärung mit den Inhalten gemäß Anlage 1 beginnend mit dem Erklärungszeitraum 2007 unter Verwendung der Online-Datenbank unter der Adresse „edm.gv.at“ jährlich abzugeben. (2) Für jede Berichtseinheit ist eine Emissionserklärung abzugeben. Besteht die Anlage jedoch aus mehreren Teilen, für die gemeinsame Emissionsgrenzwerte im Genehmigungsbescheid vorgeschrieben sind, ist für diese Anlage eine einzige Emissionserklärung abzugeben. (3) Emissionserklärungen sind nach 20 Jahren aus der Online-Datenbank zu löschen. (4) Die Behörde kann im Einzelfall für die Emissionserklärung zusätzlich zu den Inhalten gemäß Anlage 1 weitere Inhalte vorschreiben oder verlangen, wenn dies zur Überprüfung auf Vollständigkeit und Plausibilität gemäß § 17 Abs. 4 EG-K erforderlich ist. Diese weiteren Inhalte sind als Dateianhänge der Emissionserklärung anzuschließen. (5) Die Übermittlung der Emissionserklärung an das Umweltbundesamt gemäß § 17 Abs. 4 EG-K hat unter Verwendung der Online-Datenbank zu erfolgen. 13.04.2021 20005507 NOR40153237
§ 8 — Anlagenbuch ↗ RIS
Anlagenbuch § 8. Für Inhalt und Form des Anlagenbuches ist die Anlage 2 maßgeblich. Der Betreiber ist verpflichtet, das Anlagenbuch auf dem aktuellen Stand zu halten. Der Sachverständige hat im Rahmen der jährlichen Überprüfung das Anlagenbuch zu kontrollieren und die Aktualisierung durch den Betreiber zu bestätigen. Das Anlagenbuch ist bei der Anlage aufzubewahren und dem Sachverständigen im Rahmen der Überwachung der Anlage sowie den zuständigen Behörden auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. 13.04.2021 20005507 NOR40153242
§ 9 — Befunde ↗ RIS
Befunde § 9. (1) Inhalt und Form der von den Sachverständigen auszustellenden Befunde gemäß § 13 Abs. 2 EG-K über die durchgeführten Überprüfungen haben der Anlage 3 zu entsprechen. Der Sachverständige hat Änderungen zu berücksichtigen und in den Befunden zu dokumentieren. (2) Inhalt und Form der von den Sachverständigen auszustellenden Befunde gemäß § 15 Abs. 6 EG-K über die durchgeführten Emissionsmessungen für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr haben der ÖNORM M 9413 (Anlage 5) zu entsprechen. Inhalt und Form der von den Sachverständigen auszustellenden Befunde gemäß § 15 Abs. 6 EG-K über die durchgeführten Emissionsmessungen für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung kleiner als 50 MW haben der Anlage 4 oder der ÖNORM M 9413 (Anlage 5) zu entsprechen. 13.04.2021 20005507 NOR40153243
KI-Analyse · 2026-06-06 · 17 §§ im Datensatz