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Zuteilungsverordnung 2. Periode

· V · BGBl. II Nr. 279/2007 · in Kraft seit 2007-10-13

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
10Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Die Zuteilung beruhte auf der EU-Emissionshandelsrichtlinie 2003/87/EG für die Handelsperiode 2008 bis 2012; diese Periode ist seit Jahren beendet und durch spätere Perioden ersetzt.

Begründung

Diese Verordnung verteilte kostenlose CO2-Emissionszertifikate ausschließlich für die Handelsperiode 2008 bis 2012. Diese Periode ist längst abgelaufen, die Zertifikate sind verteilt und die Regelung wurde durch die Zuteilungsregeln späterer Perioden ersetzt. Sie hat keine Wirkung mehr und kann ersatzlos gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Zuteilung von Emissionszertifikaten für die Periode 2008 bis 2012 (Zuteilungsverordnung 2. Periode) StF: BGBl. II Nr. 279/2007 BGBl. II Nr. 326/2010 Auf Grund des § 13 Abs. 1 des Emissionszertifikategesetzes (EZG), BGBl. I Nr. 46/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 171/2006, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet: e-rk3 19.04.2021 20005495 NOR30006057

§ 1 — Gesamtzahl der Emissionszertifikate ↗ RIS

Gesamtzahl der Emissionszertifikate § 1. Die Gesamtzahl der Emissionszertifikate für die Periode 2008 bis 2012 beträgt 154 369 470. Das entspricht den erwarteten Emissionen der betroffenen Anlagen (Business as usual) abzüglich eines Klimaschutzbeitrags von durchschnittlich 7 482 455 Tonnen Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Jahr. Die gemäß § 13 Abs. 5 zweiter Satz EZG aus der Gesamtmenge der Emissionszertifikate aufgebrachte fixe Reserve für neue Marktteilnehmer beträgt 1 536 500 Emissionszertifikate. 2 000 000 Emissionszertifikate sind gemäß § 14 Abs. 2 EZG zu versteigern. Es werden somit für die Periode 2008 bis 2012 insgesamt 150 832 970 Emissionszertifikate kostenlos an bestehende Anlagen gemäß § 13 Abs. 1 zweiter Satz EZG zugeteilt. 19.04.2021 20005495 NOR40122239

§ 5 ↗ RIS

§ 5. (1) Die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten erfolgt per Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für die in Anhang 1 enthaltenen Anlagen. Für Anlagen oder Anlagenerweiterungen im Sinne von Abs. 2 und 3 erfolgt die Buchung von Zertifikaten nach Bestätigung der Inbetriebnahme durch den Inhaber. (2) Für Anlagen oder Anlagenerweiterungen, die gemäß § 13 Abs. 1 zweiter Satz EZG bis 31. März 2006 anlagenrechtlich genehmigt waren, ist in Anhang 1 eine Zuteilung vorgesehen. Anlagen oder Anlagenerweiterungen, für die bis 31. März 2006 ein Antrag auf anlagenrechtliche Genehmigung eingebracht wurde, die jedoch zu diesem Stichtag noch nicht genehmigt waren, sind ebenfalls in Anhang 1 berücksichtigt, es ist jedoch nur in jenen Fällen eine Zuteilung in Anhang 1 vorgesehen, in denen der Abschluss des Genehmigungsverfahrens sowie der Zeitpunkt der Inbetriebnahme klar eingrenzbar sind. (3) Anlagen oder Anlagenerweiterungen, bei denen gemäß § 13 Abs. 1 vierter Satz EZG hinsichtlich des Abschlusses des Genehmigungsverfahrens sowie des Zeitpunkts der Inbetriebnahme maßgebliche Unsicherheiten bestehen, sind als neue Marktteilnehmer im Sinne

§ 7 — Verwendung von zertifizierten Emissionsreduktionen bzw. Emissionsreduktionseinheiten ↗ RIS

Verwendung von zertifizierten Emissionsreduktionen bzw. Emissionsreduktionseinheiten § 7. In der Periode 2008 bis 2012 können zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 18 EZG zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten in Höhe von in Summe bis zu 10% der kostenlos zugeteilten Emissionszertifikaten je Anlage gemäß Anhang 1 bzw. der kostenlos aus der Reserve zugeteilten Emissionszertifikate für neue Marktteilnehmer gemäß § 6 verwendet werden, wobei die Verteilung auf einzelne Jahre der Handelsperiode 2008 bis 2012 durch die Inhaber frei gestaltbar ist. 19.04.2021 20005495 NOR40091400

KI-Analyse · 2026-06-27 · 12 §§ im Datensatz