Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung
· V · BGBl. II Nr. 278/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 396/2015 · in Kraft seit 2015-12-02
50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Personenbetreuung richtet sich an besonders schutzbedürftige Menschen — ältere oder pflegebedürftige Personen — in einer Vertrauensbeziehung mit erheblichem Machtgefälle. Die hier festgelegten Regeln — schriftlicher Betreuungsvertrag, Verbot der Vorteilsnahme und Missbrauch der Vertrauensstellung, Gebot der Sparsamkeit bei Besorgungen — schützen gegen reale Missbrauchs- und Ausbeutungsrisiken. Diese Regeln sind minimal und verhältnismäßig; allgemeines Privatrecht alleine wäre nicht ausreichend, da die strukturelle Machtasymmetrie im Pflegebereich besondere Schutzregeln erfordert.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Ausübungsregeln ↗ RIS
Ausübungsregeln § 1. (1) Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Personenbetreuung ausüben, haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit auf das Wohl des zu Betreuenden zu achten und ihre berufliche Stellung nicht zur Erlangung persönlicher Vorteile zu missbrauchen wie zB durch die unaufgeforderte Vermittlung oder den unaufgeforderten Abschluss von Geschäften. Insbesondere ist ihnen untersagt, Leistungen ohne gleichwertige Gegenleistungen entgegenzunehmen. (2) Die in Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden haben sich bei der Vornahme von Besorgungen für die zu betreuende Person an den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren. (3) Das Aufsuchen von Privatpersonen zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen auf Leistungen des Personenbetreuungsgewerbes ist nur auf ausdrückliche, an den zur Ausübung des Betreuungsgewerbes berechtigten Gewerbetreibenden gerichtete Aufforderung gestattet. Die Entgegennahme von Bestellungen auf solche Leistungen ist nur in den Betriebsstätten oder anlässlich des gemäß dem vorherigen Satz zulässigen Aufsuchens gestattet. (4) Die erbrachten Leistungen sind ausreichend und regelmäßig zu dokumentieren und beiden Vertragsteilen sowie
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Die im § 1 Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden haben über Leistungen der Personenbetreuung einen Betreuungsvertrag in schriftlicher Form abzuschließen und Interessenten vor Vertragsabschluss auf deren Verlangen schriftlich über alle für den Vertragsabschluss wesentlichen Belange, insbesondere über die zulässigen Leistungsinhalte und den Preis zu informieren. Sie haben in jeder Werbung anzugeben, wo diese Infomationen angefordert werden können. (2) Der im Abs. 1 genannte Betreuungsvertrag ist dem Vertragspartner abschriftlich auszufolgen und hat folgende Mindestinhalte zu umfassen: (3) Die einzelnen Inhalte des Werkvertrages sind einfach und verständlich, aber doch umfassend und genau zu umschreiben.
§ 3 — Standesregeln ↗ RIS
Standesregeln § 3. Die im § 1 Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden haben ihren Beruf gewissenhaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Personenbetreuers auzuüben. Sie sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen.
§ 4 ↗ RIS
§ 4. Standeswidrig ist ein Verhalten im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern oder der zu betreuenden Person, das geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes oder Interessen des Berufsstandes zu schädigen und die Persönlichkeitsrechte einschließlich der wirtschaftlichen Interessen des zu Betreuenden zu verletzen. Ein standeswidriges Verhalten liegt insbesondere dann vor, wenn Personenbetreuer
KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz