Deregulierung, aber richtig

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Forstassistenten-Ausbildungsverordnung

· V · BGBl. II Nr. 273/2007 · in Kraft seit 2007-10-10

80/02 Forstrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Die Verordnung schreibt für die Zulassung als Forstassistent sehr spezifische Studienabschlüsse und konkrete Einzellehrveranstaltungen vor, die im Wesentlichen auf die Universität für Bodenkultur Wien zugeschnitten sind. Damit werden Personen mit gleichwertiger Ausbildung aus anderen Universitäten oder aus dem Ausland praktisch ausgeschlossen, ohne dass ein sachlicher Grund erkennbar ist. Für den Schutz der Wälder und die öffentliche Sicherheit wären allgemeine Kompetenzanforderungen statt starrer Kurslisten ausreichend — § 1 Abs. 2 zeigt, dass Gleichwertigkeiten prinzipiell anerkannt werden, die Praxis bleibt aber eng. Die engen Berufsvoraussetzungen schützen etablierte Ausbildungswege vor Wettbewerb.

Kategorien

FreiheitseinschränkungWettbewerbsschutz (Protektionismus)

Belegende Paragraphen

§ 1 — Ausbildungsvoraussetzungen ↗ RIS

Ausbildungsvoraussetzungen § 1. (1) Zur Tätigkeit als Forstassistent ist befähigt, wer neben den in § 105 Abs. 1 Z 1 Forstgesetz 1975 genannten Ausbildungen die in den §§ 2, 3 oder 4 genannten Voraussetzungen erfüllt. (2) Als Lehrveranstaltung nach § 2, § 3 Abs. 3 oder § 4 Abs. 2 gelten auch Lehrveranstaltungen, die diesen nach Umbenennungen oder Äquivalenzbestimmungen der Universität für Bodenkultur Wien entsprechen oder inhaltlich gleichwertig sind. 26.08.2024 20005491 NOR40264877

§ 2 — Ergänzende Lehrveranstaltungen zum Diplomstudium ↗ RIS

Ergänzende Lehrveranstaltungen zum Diplomstudium § 2. Im Fall der erfolgreichen Absolvierung des Diplomstudiums des Studienzweiges „Forstwirtschaft“ der Studienrichtung „Forst- und Holzwirtschaft“ gemäß den Studienplänen 2000 oder 2002 sind, soweit nicht bereits im Rahmen des Studiums erfolgt, folgende Lehrveranstaltungen erfolgreich zu absolvieren: 27.03.2017 20005491 NOR40091340

§ 3 — Masterstudien und ergänzende Lehrveranstaltungen ↗ RIS

Masterstudien und ergänzende Lehrveranstaltungen § 3. (1) Im Fall der erfolgreichen Absolvierung des Bachelorstudiums „Forstwirtschaft“ oder einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) sind eines der in Abs. 2 genannten Masterstudien und, soweit nicht bereits im Rahmen des Studiums erfolgt, die in Abs. 3 genannten Lehrveranstaltungen erfolgreich zu absolvieren. (2) Als Masterstudien nach § 105 Abs. 1a des Forstgesetzes 1975 werden festgelegt: (3) Als ergänzende Lehrveranstaltungen zu den in Abs. 2 genannten Masterstudien werden festgelegt: 23.08.2019 20005491 NOR40217150

§ 4 — Masterstudium „Alpine Naturgefahren/Wildbach- und Lawinenverbauung“ und Zusatzausbildung ↗ RIS

Masterstudium „Alpine Naturgefahren/Wildbach- und Lawinenverbauung“ und Zusatzausbildung § 4. (1) Im Fall der erfolgreichen Absolvierung eines anderen Bachelorstudiums als „Forstwirtschaft“ und des Masterstudiums „Alpine Naturgefahren/Wildbach- und Lawinenverbauung“ ist die in Abs. 2 genannte Zusatzausbildung erfolgreich zu absolvieren. (2) Die Zusatzausbildung umfasst den Inhalt folgender Lehrveranstaltungen: (3) Die Zusatzausbildung kann durch den Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der in Abs. 2 genannten Lehrveranstaltungen oder von dem Inhalt und Umfang nach vergleichbaren Ausbildungen nachgewiesen werden. 26.08.2024 20005491 NOR40264879

KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz