Deregulierung, aber richtig

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Bezeichnung bestimmter Arten von Reisedokumenten

· V · BGBl. II Nr. 263/2007 · in Kraft seit 2007-10-06

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Diese Verordnung legt fest, welche Arten von Reisedokumenten aus Nicht-Vertragsstaaten nicht als gültige Einreisedokumente anerkannt werden. Sie dient der Grenzsicherheit und Identitätsfeststellung im Rahmen des Fremdenpolizeigesetzes. Eine solche Klassifizierung ist ein verhältnismäßiges Mittel zur Durchsetzung der Einreiseregeln.

Kategorien

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Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Folgende Arten von Reisedokumenten, die von anderen als Vertragsstaaten (§ 2 Abs. 4 Z 7 FPG) ausgestellt werden, sind nicht für die Erfüllung der Passpflicht geeignet:

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Für Inhaber von in § 1 genannten Reisedokumenten, die Inhaber eines vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung erteilten Einreise- oder Aufenthaltstitels oder einer noch nicht abgelaufenen Daueraufenthaltskarte sind, gilt das in Abs. 1 genannte Reisedokument bis zum Ablauf der Gültigkeit des Einreise- oder Aufenthaltstitels oder der Daueraufenthaltskarte als geeignetes Reisedokument.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz