Bezeichnung bestimmter Arten von Reisedokumenten
· V · BGBl. II Nr. 263/2007 · in Kraft seit 2007-10-06
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung legt fest, welche Arten von Reisedokumenten aus Nicht-Vertragsstaaten nicht als gültige Einreisedokumente anerkannt werden. Sie dient der Grenzsicherheit und Identitätsfeststellung im Rahmen des Fremdenpolizeigesetzes. Eine solche Klassifizierung ist ein verhältnismäßiges Mittel zur Durchsetzung der Einreiseregeln.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Folgende Arten von Reisedokumenten, die von anderen als Vertragsstaaten (§ 2 Abs. 4 Z 7 FPG) ausgestellt werden, sind nicht für die Erfüllung der Passpflicht geeignet:
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Für Inhaber von in § 1 genannten Reisedokumenten, die Inhaber eines vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung erteilten Einreise- oder Aufenthaltstitels oder einer noch nicht abgelaufenen Daueraufenthaltskarte sind, gilt das in Abs. 1 genannte Reisedokument bis zum Ablauf der Gültigkeit des Einreise- oder Aufenthaltstitels oder der Daueraufenthaltskarte als geeignetes Reisedokument.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz