Deregulierung, aber richtig

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Bundes-Kommissionsgebührenverordnung 2007

BKommGebV · V · BGBl. II Nr. 262/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2013 · in Kraft seit 2014-01-01

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung legt Pauschalbeträge fest, wenn Bundesbehörden außerhalb ihres Amtes tätig werden, etwa bei Ortsaugenscheinen oder mündlichen Verhandlungen vor Ort. Das Prinzip ist sachgerecht: Wer eine Behörde zu sich bestellt, trägt anteilig die Kosten, was den Steuerzahler entlastet und Missbrauch von Behördenleistungen eindämmt. Die Tarife sind transparent und regelmäßig angepasst worden.

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Belegende Paragraphen

Anl. 1 — Tarif ↗ RIS

Anlage Tarif Behörde Pauschalbetrag für jede angefangene halbe Stunde und für jedes teilnehmende Amtsorgan in Euro Bundesministerium 13,80 Bildungsdirektion 9,40 Militärkommando 9,40 Fernmeldebüro 9,40 Landespolizeidirektion soweit diese im Gebiet einer Gemeinde, für das sie zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, in erster Instanz sachlich zuständig ist 8,70 im Übrigen 10,90 21.04.2022 20005484 NOR40243839

§ 1 — Ausmaß der Kommissionsgebühren ↗ RIS

Ausmaß der Kommissionsgebühren § 1. Die Kommissionsgebühren, die gemäß den §§ 76 und 77 AVG von den Beteiligten für die von Bundesbehörden außerhalb des Amtes vorgenommenen Amtshandlungen (mündliche Verhandlung oder Augenschein) zu entrichten sind, werden in Pauschalbeträgen nach den Ansätzen des Tarifes in der Anlage zu dieser Verordnung festgesetzt.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 8 §§ im Datensatz