Deregulierung, aber richtig

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Hochschul-Einstufungsverordnung

· V · BGBl. II Nr. 258/2007 · in Kraft seit 2007-10-01

64/02 Bundeslehrer · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung ordnet nur die Studienfächer an Pädagogischen Hochschulen bestimmten Lehrverpflichtungsgruppen zu, was die Lehrarbeitszeit der dortigen Lehrenden festlegt. Das ist eine rein interne Verwaltungs- und Dienstrechtsfrage öffentlicher Einrichtungen und betrifft keine Freiheit von Bürgern oder Unternehmen. Es besteht kein Grund einzugreifen.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Geltungsbereich ↗ RIS

Geltungsbereich § 1. Diese Verordnung regelt die Einstufung der Studienfachbereiche und Lehrveranstaltungen an den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Z 1 bis 8 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006.

§ 2 — Einstufung der Studienfachbereiche der Studiengänge zur Erlangung des Lehramtes für Volksschulen, für Hauptschulen, für Sonderschulen oder für Polytechnische Schulen ↗ RIS

Einstufung der Studienfachbereiche der Studiengänge zur Erlangung des Lehramtes für Volksschulen, für Hauptschulen, für Sonderschulen oder für Polytechnische Schulen § 2. Die nachstehend genannten, nach § 10 Abs. 1 der Hochschul-Curriculaverordnung – HCV, BGBl. II Nr. 495/2006, verpflichtend vorzusehenden Studienfachbereiche (Studiengänge zur Erlangung des Lehramtes für Volksschulen, für Hauptschulen, für Sonderschulen oder für Polytechnische Schulen) werden in folgende Lehrverpflichtungsgruppen (LVG) eingestuft:

§ 12 — Einstufung der Lehrveranstaltungen ↗ RIS

Einstufung der Lehrveranstaltungen § 12. (1) Die Zuordnung von Lehrveranstaltungen zu den in dieser Verordnung angeführten Studienfachbereichen bewirkt die Einstufung in die hiefür vorgesehene Lehrverpflichtungsgruppe. (2) Die nicht verpflichtend zu inskribierenden Lehrveranstaltungen zur Vermittlung von Eigenkönnen werden grundsätzlich in die Lehrverpflichtungsgruppe IVa und diejenigen zur Vertiefung des Eigenkönnens werden grundsätzlich in die Lehrverpflichtungsgruppe IV eingestuft. Hievon abweichende Einstufungen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur.

KI-Analyse · 2026-06-16 · 16 §§ im Datensatz