Deregulierung, aber richtig

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Studienbeiträge an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien

HStBV-HAUP · V · BGBl. II Nr. 255/2007 · in Kraft seit 2007-10-01

72/02 Studienrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung regelt rein administrativ, wann Studierende der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Studiengebühren zahlen und wie diese eingehoben werden. Es handelt sich um eine notwendige Durchführungsverordnung zu einem gesetzlich verankerten Gebührenregime, ohne eigenständige Freiheitsbeschränkung. Inhaltlich keine Auffälligkeiten.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Geltungsbereich ↗ RIS

Geltungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 des Hochschulgesetzes 2005. (2) Diese Verordnung gilt für Studierende an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien, welche im Rahmen ihres Erststudiums ein Lehramtsstudium besuchen und die Voraussetzungen gemäß § 69 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 nicht erfüllen. (3) Die Teilnahme an Hochschullehrgängen und Lehrgängen der Fort- und Weiterbildung im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrags ist frei von der Leistung von Studienbeiträgen. (4) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Studienangebote, die die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit (§ 3 des Hochschulgesetzes 2005) anbietet. (5) Die Bestimmungen über den Erlass und die Rückerstattung von Studienbeiträgen gemäß § 71 des Hochschulgesetzes 2005 bleiben von dieser Verordnung unberührt.

§ 2 — Einhebung des Studienbeitrages ↗ RIS

Einhebung des Studienbeitrages § 2. (1) Sofern ein Studienbeitrag zu entrichten ist, hat die Einhebung des Studienbeitrages gemeinsam mit dem Studierendenbeitrag und einem allfälligen Sonderbeitrag gemäß § 29 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 1998 (HSG 1998), BGBl. I Nr. 22/1999, zu erfolgen. (2) Das Rektorat hat nach Maßgabe der an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gegebenen technischen Voraussetzungen festzulegen, in welcher Form die Studienbeiträge zu entrichten sind. Es ist mittels einer geeigneten Evidenz sicherzustellen, dass die jeweils eingezahlten Beträge den einzelnen Studierenden eindeutig zuordenbar sind. (3) Bei einem Studium an zwei oder mehreren Pädagogischen Hochschulen ist der Studienbeitrag an einer der besuchten Einrichtungen nach Wahl der oder des Studierenden nur einmal zu entrichten. Der Studienbeitrag ist unter den beteiligten Einrichtungen jeweils im Verhältnis der für den jeweiligen Studienanteil vorgesehenen ECTS-Credits aufzuteilen. (4) Das Rektorat der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien hat die eingelangten Studierendenbeiträge einschließlich der eingelangten Sonderbeiträge wöchentlich auf ein von der Öster

KI-Analyse · 2026-07-15 · 8 §§ im Datensatz