Mitwirkungs-V Stadtgemeinden Bludenz, Dornbirn, Feldkirch, Marktgemeinden Lustenau, Rankweil und Gemeinde Zwischenwasser
· V · BGBl. II Nr. 248/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 373/2020 · in Kraft seit 2021-01-01
33 Bewertungsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung ermächtigt Gemeindebedienstete aus sechs Vorarlberger Gemeinden, als Organe des Finanzamts Österreich bei der Einheitsbewertung mitzuwirken. Laut § 3 Abs. 2 läuft sie automatisch am 31. Dezember 2026 aus und ist damit faktisch am Ende. Das Verwaltungsarrangement hat keine Zukunft und kann schon jetzt gestrichen werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Bei der Ermittlung und Feststellung von Einheitswerten (einschließlich der Bewertungsgrundlagen) des Grundvermögens und der Betriebsgrundstücke gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 des Bewertungsgesetzes 1955 sowie der davon abgeleiteten Grundsteuermessbetragsbescheide werden Bedienstete der Stadtgemeinden Bludenz, Dornbirn und Feldkirch, der Marktgemeinden Lustenau und Rankweil sowie der Gemeinde Zwischenwasser als Organe des Finanzamtes Österreich tätig. 19.12.2025 20005473 NOR40226129
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Die Mitwirkung ist eingeschränkt auf wirtschaftliche Einheiten gemäß § 2 des Bewertungsgesetzes 1955 oder Betriebsgrundstücke, die jeweils zur Gänze auf dem Gebiet der zuständigen Gemeinde liegen. (2) Ausgenommen von der Anwendung dieser Verordnung sind übersteigende Wohnungswerte im Sinne des § 33 des Bewertungsgesetzes 1955 und Grundbesitz, der bisher als land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder als Betriebsgrundstück gemäß § 60 Abs. 1 Z 2 des Bewertungsgesetzes 1955 bewertet ist. 19.12.2025 20005473 NOR40200516
§ 3 ↗ RIS
§ 3. (1) Die Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 373/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft. 19.12.2025 20005473 NOR40273606
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz