Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Grundausbildungsverordnung BMLVS – A 4/A 5

· V · BGBl. II Nr. 223/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 161/2009 · in Kraft seit 2009-06-01

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung regelt nur, wie die eigenen Bediensteten des Verteidigungsministeriums ausgebildet und geprüft werden. Sie betrifft ausschließlich den inneren Dienstbetrieb und schränkt die Freiheit der Bürger oder Unternehmen nicht ein. Wie der Staat seine Mitarbeiter schult, darf er selbst festlegen.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Anwendungsbereich ↗ RIS

Anwendungsbereich § 1. Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 4 für

§ 2 — Ziele ↗ RIS

Ziele § 2. Die Grundausbildung hat jene Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Aufgabenerfüllung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A 4 und A 5 im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport erforderlich sind. Die erforderlichen Kenntnisse werden erreicht durch

§ 3 — Aufbau der Grundausbildung und Ausbildungsformen ↗ RIS

Aufbau der Grundausbildung und Ausbildungsformen § 3. (1) Die Grundausbildung ist modular aufzubauen und hat folgende Ausbildungsabschnitte (Module) zu umfassen: (2) Das Einführungsmodul dient der Erstorientierung im Bundesdienst und hat die für die Dienstverrichtung unmittelbar notwendigen Grundlagenkenntnisse zu vermitteln. Es ist als Lehrgang in der Dauer von höchstens einer Woche durchzuführen und hat die in der Anlage 1 enthaltenen Ausbildungsfächer zu umfassen (Lehr- und Stundenplan „Einführungsmodul“). (3) Das Basismodul dient der Vermittlung des für die Dienstverrichtung erforderlichen rechtlichen Basiswissens. Es ist als Lehrgang durchzuführen und hat zu umfassen (4) Das Fachmodul dient der Vermittlung und Vertiefung des für den technischen Dienst erforderlichen Fachwissens und hat die in der Anlage 4 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Fachmodul A 4 – Technischer Dienst“) zu umfassen.

KI-Analyse · 2026-06-16 · 17 §§ im Datensatz