Deregulierung, aber richtig

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Grundausbildungsverordnung BMLVS – A 3

· V · BGBl. II Nr. 222/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 160/2009 · in Kraft seit 2009-06-01

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das ist nur ein interner Lehr- und Stundenplan für die Grundausbildung von Bundesheer-Bediensteten. Er regelt, was Beamte in ihrer Ausbildung lernen, und betrifft keine Bürger oder Unternehmen von außen. Eine solche Ausbildungsordnung schränkt keine Freiheit ein.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

BGBl. II Nr. 160/2009 Auf Grund der §§ 26 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 147/2008 und BGBl. I Nr. 3/2009, wird verordnet:

Anl. 1 — Lehr- und Stundenplan ↗ RIS

Anlage 1 Lehr- und Stundenplan „Einführungsmodul“ Ausbildungsfach Richt- stunden- anzahl Lehrinhalte – Schwerpunkte Fremdsprachenausbildung 4 Vorstellung der Aufgaben des Sprachinstitutes des Bundesheeres, Einstufungstestung in der Fremdsprache Englisch Grundlagen der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) 12 Einweisung in die Informationstechnologiesysteme und -verfahren des Ressorts, das Fernmeldesystem des Ressorts, - die Büroorganisation, - die IKT-Sicherheit, - den IKT-Datenschutz Einführung in das Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten 8 Der Öffentliche Dienst als Arbeitgeber, praxisorientierte Darstellung wesentlicher Rechte und Pflichten im Dienstverhältnis unter besonderer Berücksichtigung der ressortinternen Vorschriften, Überblick über das Besoldungsrecht im Öffentlichen Dienst Einführung in die Organisation und in die Aufgaben des Bundesheeres 16 Grundlagen der Organisation des Ressorts; Einsatz- und Friedensgliederung einschließlich der militärischen Dienstgrade und der Ausbildung zum Offizier und Unteroffizier; Grundlagen der Kommunikation und Führung; Überblick über die Aufgaben des Bundesheeres im In- und Ausland;

KI-Analyse · 2026-06-12 · 27 §§ im Datensatz