Grundausbildungsverordnung BMLVS - A 2
· V · BGBl. II Nr. 221/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 159/2009 · in Kraft seit 2009-06-01
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung regelt mit langen Lehr- und Stundenplänen nur die interne Ausbildung und Prüfung der Bediensteten des Verteidigungsministeriums. Bürger sind nicht betroffen, eine Freiheitseinschränkung gibt es nicht. Die sehr detaillierten Vorgaben kann der Dienstgeber schlanker selbst festlegen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Anl. 1 — Lehr- und Stundenplan ↗ RIS
Anlage 1 Lehr- und Stundenplan „Einführungsmodul“ Ausbildungsfach Richtstundenanzahl Lehrinhalte – Schwerpunkte Fremdsprachenausbildung 4 Vorstellung der Aufgaben des Sprachinstitutes des Bundesheeres, Einstufungstestung in der Fremdsprache Englisch Grundlagen der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) 12 Einweisung in - die Informationstechnologiesysteme und -verfahren des Ressorts, - das Fernmeldesystem des Ressorts, - die Büroorganisation, - die IKT-Sicherheit, - den IKT-Datenschutz Einführung in das Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten 8 Der Öffentliche Dienst als Arbeitgeber, praxisorientierte Darstellung wesentlicher Rechte und Pflichten im Dienstverhältnis unter besonderer Berücksichtigung der ressortinternen Vorschriften, Überblick über das Besoldungsrecht im Öffentlichen Dienst Einführung in die Organisation und in die Aufgaben des Bundesheeres 16 Grundlagen der Organisation des Ressorts; Einsatz- und Friedensgliederung einschließlich der militärischen Dienstgrade und der Ausbildung zum Offizier und Unteroffizier; Grundlagen der Kommunikation und Führung; Überblick über die Aufgaben des Bundesheeres im In- und Ausland;
§ 1 — Anwendungsbereich ↗ RIS
Anwendungsbereich § 1. Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 2 im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport für
§ 3 — Aufbau der Grundausbildung und Ausbildungsformen ↗ RIS
Aufbau der Grundausbildung und Ausbildungsformen § 3. (1) Die Grundausbildung ist modular aufzubauen und hat folgende Ausbildungsabschnitte (Module) zu umfassen: (2) Das Einführungsmodul dient der Erstorientierung im Bundesdienst und hat die für die Dienstverrichtung unmittelbar notwendigen Grundlagenkenntnisse zu vermitteln. Es ist als Lehrgang in der Dauer von höchstens einer Woche durchzuführen und hat die in der Anlage 1 enthaltenen Ausbildungsfächer zu umfassen (Lehr- und Stundenplan „Einführungsmodul“). (3) Das Basismodul dient der Vermittlung des für die Dienstverrichtung erforderlichen rechtlichen Basiswissens sowie der Erweiterung und Vertiefung methodischer und sozialer Fähigkeiten. Es ist als Lehrgang durchzuführen und hat die in der Anlage 2 enthaltenen Ausbildungsfächer zu umfassen (Lehrund Stundenplan „Basismodul A 2“). (4) Das Fachmodul dient der Vermittlung und Vertiefung des für die jeweilige Dienstverrichtung erforderlichen Fachwissens. Es ist als Lehrgang durchzuführen und hat zu umfassen (5) Das Wahlmodul dient der Weiterentwicklung des sozial-kommunikativen Verhaltens sowie der Vermittlung und Vertiefung von ökonomischen und effizienten Arbeitstechniken. Im Rah
§ 5 — Prüfungsordnung für den Verwaltungsdienst und die sonstigen Verwendungen ↗ RIS
Prüfungsordnung für den Verwaltungsdienst und die sonstigen Verwendungen § 5. (1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer (2) Die Dienstprüfung ist als Gesamtprüfung abzulegen in den Prüfungsfächern (3) Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen.
KI-Analyse · 2026-06-16 · 19 §§ im Datensatz