Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Bundes-Fachkenntnisnachweis-Verordnung

B-FK-V · V · BGBl. II Nr. 229/2007 · in Kraft seit 2007-10-01

63/04 Bundesbedienstetenschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
0Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung schreibt für Bundeseinrichtungen die gleichen Qualifikationsnachweise für gefährliche Elektroarbeiten vor wie im privaten Bereich. Wer an Hochspannungsanlagen oder komplexen Stromsystemen arbeitet, muss nachweislich qualifiziert sein; das schützt Mitarbeiter und Dritte vor ernstem Schaden.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Anwendung der Bestimmungen der FK-V ↗ RIS

Anwendung der Bestimmungen der FK-V § 1. (1) Die §§ 1 bis 15, 16 Abs. 3 bis 7 und Abs. 10 sowie die Anhänge 1 bis 6 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Nachweis der Fachkenntnisse (Fachkenntnisnachweis-Verordnung – FK-V), BGBl. II Nr. 13/2007, in der jeweils geltenden Fassung, sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit der Maßgabe anzuwenden, dass (2) § 16 Abs. 6 FK-V ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Zitates „§ 95 Abs. 1“ das Zitat „§ 87 Abs. 1“ tritt.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz