Bundes-Fachkenntnisnachweis-Verordnung
B-FK-V · V · BGBl. II Nr. 229/2007 · in Kraft seit 2007-10-01
63/04 Bundesbedienstetenschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung schreibt für Bundeseinrichtungen die gleichen Qualifikationsnachweise für gefährliche Elektroarbeiten vor wie im privaten Bereich. Wer an Hochspannungsanlagen oder komplexen Stromsystemen arbeitet, muss nachweislich qualifiziert sein; das schützt Mitarbeiter und Dritte vor ernstem Schaden.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Anwendung der Bestimmungen der FK-V ↗ RIS
Anwendung der Bestimmungen der FK-V § 1. (1) Die §§ 1 bis 15, 16 Abs. 3 bis 7 und Abs. 10 sowie die Anhänge 1 bis 6 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Nachweis der Fachkenntnisse (Fachkenntnisnachweis-Verordnung – FK-V), BGBl. II Nr. 13/2007, in der jeweils geltenden Fassung, sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit der Maßgabe anzuwenden, dass (2) § 16 Abs. 6 FK-V ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Zitates „§ 95 Abs. 1“ das Zitat „§ 87 Abs. 1“ tritt.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz