Grundausbildungsverordnung BMLVS – A 1
· V · BGBl. II Nr. 220/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 158/2009 · in Kraft seit 2009-06-01
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt nur die interne Grundausbildung und Dienstprüfung für A-1-Bedienstete im Verteidigungsressort. Sie betrifft ausschließlich das Dienstverhältnis und hat keinerlei Auswirkung auf die Freiheit von Bürgern oder Unternehmen. Wie kleinteilig der Staat seine eigene Beamtenausbildung gestaltet, ist eine Frage der Verwaltungseffizienz und kein Freiheitsproblem, das eine Streichung rechtfertigt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Anwendungsbereich ↗ RIS
Anwendungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 1 im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport für (2) Für Bedienstete mit abgeschlossenem Hochschulstudium der Rechtswissenschaften und mit erfolgreicher Absolvierung des Aufstiegskurses gelten jedenfalls die Bestimmungen über den rechtskundigen Dienst nach dieser Verordnung.
§ 3 — Aufbau der Grundausbildung und Ausbildungsformen ↗ RIS
Aufbau der Grundausbildung und Ausbildungsformen § 3. (1) Die Grundausbildung ist modular aufzubauen und hat folgende Ausbildungsabschnitte (Module) zu umfassen: (2) Das Einführungsmodul dient der Erstorientierung im Bundesdienst und hat die für die Dienstverrichtung unmittelbar notwendigen Grundlagenkenntnisse zu vermitteln. Es ist als Lehrgang in der Dauer von höchstens einer Woche durchzuführen und hat die in der Anlage 1 enthaltenen Ausbildungsfächer zu umfassen (Lehr- und Stundenplan „Einführungsmodul“). (3) Das Basismodul dient der Vermittlung des für die Dienstverrichtung erforderlichen rechtlichen Basiswissens sowie der Erweiterung und Vertiefung methodischer und sozialer Fähigkeiten. Es ist als Lehrgang durchzuführen und hat zu umfassen (4) Das Fachmodul dient der Vermittlung und Vertiefung des für die jeweilige Dienstverrichtung erforderlichen Fachwissens. Es hat zu umfassen (5) Das Thema der Hausarbeit ist jeweils durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission nach Maßgabe dienstlicher Erfordernisse festzulegen. In den Fällen der Z 2 und 3 sind die Inhalte der jeweiligen Ausbildungsfächer im Rahmen eines Lehrganges zu vermitteln. (6) Das Wahlmodul die
§ 5 — Ablauf der Grundausbildung (Prüfungsplan) ↗ RIS
Ablauf der Grundausbildung (Prüfungsplan) § 5. (1) Im Rahmen der Grundausbildung sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Module zu absolvieren. Diese können in beliebiger Reihenfolge absolviert werden. (2) Die einzelnen Lehrgänge sind dem dienstlichen Bedarf entsprechend abzuhalten. Als Vortragende sind entsprechend qualifizierte Bedienstete nach Möglichkeit aus dem Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport heranzuziehen. Die Vermittlung der Ausbildungsinhalte ist auch zulässig in Form von Seminaren oder e-learning-Systemen oder Traineeprogrammen oder praktischen Verwendungen oder Selbststudien oder anderen geeigneten Formen. (3) Nach positiver Absolvierung aller Module ist die Grundausbildung abgeschlossen. Die erforderlichen Kenntnisse der Lehrinhalte des Basismoduls sind jedenfalls durch die positive Beurteilung der in der jeweiligen Prüfungsordnung angeführten Prüfungsfächer nachzuweisen. Die erforderlichen Kenntnisse der Lehrinhalte des Fachmodules sind nachzuweisen (4) Über die Lehrinhalte des Einführungs- und des Wahlmodules sowie der Job-Rotation sind keine Prüfungen abzulegen. In diesen Fällen ist die Teilnahme zu bestätigen.
§ 6 — Prüfungsordnung für den rechtskundigen Dienst ↗ RIS
Prüfungsordnung für den rechtskundigen Dienst § 6. (1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer (2) Die Dienstprüfung ist als Gesamtprüfung abzulegen in den Prüfungsfächern (3) Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen. Dies gilt auch für nicht bestandene Hausarbeiten.
KI-Analyse · 2026-06-16 · 20 §§ im Datensatz