22. Nachtrag zum Arzneibuch
· V · BGBl. II Nr. 210/2007 · in Kraft seit 2007-08-24
82/04 Apotheken, Arzneimittel · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung setzte 2007 den sechsten Nachtrag zum Europäischen Arzneibuch (5. Ausgabe, Nachtrag 5.06) in Kraft. Die Inkraftsetzung wurde vollzogen, das Arzneibuch ist seither durch wesentlich neuere Ausgaben ersetzt worden. Die Verordnung ist gegenstandslos.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§1. Die deutschsprachige Fassung des sechsten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, fünfte Ausgabe 2005, Nachtrag 5.06, Amtliche österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt.
§ 2 ↗ RIS
§2. Die Monographien und Texte des Europäischen Arzneibuches, fünfte Ausgabe 2005, und die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften des sechsten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, fünfte Ausgabe 2005, Nachtrag 5.06, ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz