Abkommen über Beziehungen im audiovisuellen Bereich samt Durchführungsbestimmungen (Luxemburg)
· Vertrag – Luxemburg · BGBl. III Nr. 86/2007 · in Kraft seit 2007-09-01
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik) · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Abkommen regelt die Anerkennung österreichisch-luxemburgischer Film-Gemeinschaftsproduktionen als nationale Filme und dient der kulturellen Zusammenarbeit. Es erfüllt einen legitimen außenpolitischen Zweck und schränkt keine inländische Freiheit ein.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 — Artikel 1 ↗ RIS
Artikel 1 Zuständige Behörden (1) Gemeinschaftsproduktionen, auf die dieses Abkommen Anwendung finden soll, bedürfen der Anerkennung durch die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien. Diese sind in der Republik Österreich das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und im Großherzogtum Luxemburg der nationale Filmfonds (Fonds national de soutien à la production audiovisuelle). (2) Werden die zuständigen Behörden durch andere ersetzt, informieren sich die Vertragsparteien gegenseitig. 10.02.2025 20005422 NOR40090590
Art. 2 — Artikel 2 ↗ RIS
Artikel 2 Geltung als nationale Filme (1) Filme, die im Rahmen dieses Abkommens hergestellt wurden, werden als inländische Filme angesehen. (2) Diese Filme haben vollen Anspruch auf die Vergünstigungen entsprechend den Bestimmungen, die für die audiovisuelle Wirtschaft in dem jeweiligen Staat gelten oder noch erlassen werden. 10.02.2025 20005422 NOR40090591
KI-Analyse · 2026-07-20 · 14 §§ im Datensatz