Deregulierung, aber richtig

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Bautechnischer Zeichner/Bautechnische Zeichnerin-Ausbildungsordnung

· V · BGBl. II Nr. 191/2007 · in Kraft seit 2007-07-01

50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
8Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Wie bei den anderen Lehrberufen beschreibt diese Verordnung nur Inhalt und Prüfung der Lehre zum bautechnischen Zeichner. Sie hindert niemanden daran, diesen Beruf auszuüben, sondern legt fest, was ein anerkannter Abschluss bedeutet. Ein einheitlicher Qualifikationsnachweis ist sinnvoll und belastet die Freiheit kaum; die Minutenangaben sind bloße Prüfungsorganisation.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

Lehrberuf Bautechnischer Zeichner/Bautechnische Zeichnerin § 1. (1) Der Lehrberuf Bautechnischer Zeichner/Bautechnische Zeichnerin ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. (2) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Bautechnischer Zeichner bzw. Bautechnische Zeichnerin) zu bezeichnen.

§ 4 ↗ RIS

Lehrabschlussprüfung Gliederung § 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung. (2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Bautechnik und Angewandte Mathematik. (3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat. (4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

KI-Analyse · 2026-06-27 · 13 §§ im Datensatz