Deregulierung, aber richtig

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Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin - Ausbildungsordnung

· V · BGBl. II Nr. 190/2007 · in Kraft seit 2007-07-01

50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗

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45Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Die Grundqualifikation der Fahrer (Prüfungsteile nach §§ 14, 15) setzt die Richtlinie 2003/59/EG zwingend um; der detailliert vorgeschriebene dreijährige Lehrberuf samt Berufsbild und Prüfungsfächern ist rein nationale Ausgestaltung.

Begründung

Die EU verlangt für Berufskraftfahrer eine Grundqualifikation, die hier zu Recht abgebildet wird. Der Staat geht aber darüber hinaus, indem er einen eigenen dreijährigen Lehrberuf mit detailliert vorgeschriebenem Berufsbild, Stundenplänen und Prüfungsfächern festschreibt. Diese staatlich diktierte Ausbildungs- und Prüfungsstruktur verengt die Wege in den Beruf stärker als nötig; der EU-Teil sollte bleiben, das nationale Lehrberufskorsett deutlich verschlankt oder dem Markt überlassen werden.

Kategorien

FreiheitseinschränkungWettbewerbsschutz (Protektionismus)EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

Lehrberuf Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin § 1. (1) Der Lehrberuf Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren und folgenden Schwerpunkten eingerichtet: (2) Der Lehrbetrieb hat neben dem Allgemeinen Teil zumindest einen Schwerpunkt zu vermitteln. Eine Zusatzausbildung in einzelnen Fertigkeiten und Kenntnissen anderer Schwerpunkte ist möglich. (3) Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken. Die Schwerpunktausbildung kann auch im Lehrzeugnis und im Lehrbrief vermerkt werden. (4) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Berufskraftfahrer bzw. Berufskraftfahrerin) zu bezeichnen.

§ 2 ↗ RIS

Berufsprofil § 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin ausgebildete Lehrling allgemeine Kenntnisse in allen Schwerpunkten der Güter- und Personenbeförderung erwerben und befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

§ 3 ↗ RIS

Berufsbild § 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin wird folgender allgemeiner Teil festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt. (2) Für die Details der zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten der Berufsbildpositionen 2, 10, 11, 21, 22, 24, 30, 33, 34 und 35 des allgemeinen Teils wird auf die Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- und Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und der Richtlinie 91/439/EWG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG, ABl. Nr. L 226 vom 10.9.2003, S.4, in der jeweils gültigen Fassung verwiesen. ___________________________________________________________________ Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr _____________________________________________________________________ 1. Kenntnis über di

§ 14 ↗ RIS

Grundqualifikation - Theoretischer Teil I gemäß der Richtlinie 2003/59/EG § 14. (1) Die Prüfung hat gemäß der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- und Personenkraftverkehr, Anhang 1, Abschnitt 2, Z 2.2. lit. a sublit. i, schriftlich mit Multiple-Choice-Fragen oder Fragen mit direkter Antwort oder mit einer Kombination beider Systeme zu erfolgen. (2) Die Prüfung hat unter Berücksichtigung der Schwerpunktausbildung Aufgaben aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen: (3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling Aufgaben zu stellen, die in der Regel in 220 Minuten ausgearbeitet werden können. Die schriftliche Arbeit kann auch in rechnergestützter Form durchgeführt werden, wobei jedoch alle wesentlichen Arbeitsschritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen. (4) Die Prüfung ist nach 240 Minuten zu beenden.

§ 15 ↗ RIS

Grundqualifikation - Theoretischer Teil II gemäß der Richtlinie 2003/59/EG § 15. (1) Die Prüfung hat gemäß der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- und Personenkraftverkehr, Anhang 1, Abschnitt 2, Z 2.2. lit. a sublit. ii, in Form eines Fachgespräches zu erfolgen. (2) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen. (3) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit im Rahmen der Prüfarbeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. (4) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung, den Anforderungen der Berufspraxis und der Schwerpunktausbildung zu entsprechen. Hiebei sind einschlägige Demonstrationsgegenstände, Werkzeuge oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über Fahrdynamik, wesentliche arbeitsrechtliche Vorschriften im Straßentransport, einschlägige Sicherheitsvorschriften und Unfallverhütung sind mit einzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Erörterung von Praxissituationen oder

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