Deregulierung, aber richtig

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Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin-Ausbildungsordnung

· V · BGBl. II Nr. 189/2007 · in Kraft seit 2007-07-01

50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
8Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung legt nur fest, was eine Lehre zum technischen Zeichner umfasst und wie die Abschlussprüfung abläuft. Sie verbietet niemandem, in diesem Beruf zu arbeiten, sondern definiert nur, was ein anerkannter Lehrabschluss bedeutet. Ein solcher einheitlicher Qualifikationsnachweis schafft Klarheit für Lehrlinge und Betriebe und schränkt die Freiheit praktisch nicht ein; die genauen Prüfungszeiten sind reine Ablauforganisation.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

Lehrberuf Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin § 1. (1) Der Lehrberuf Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet. (2) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Technischer Zeichner bzw. Technische Zeichnerin) zu bezeichnen.

§ 4 ↗ RIS

Lehrabschlussprüfung Gliederung § 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung. (2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Angewandte Mathematik und Fachkunde. (3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat. (4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

KI-Analyse · 2026-06-27 · 13 §§ im Datensatz