Deregulierung, aber richtig

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Staatsemblem und Fahne der Ukraine

· K · BGBl. II Nr. 185/2007 · in Kraft seit 2007-07-31

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung schützt das Staatsemblem und die Fahne der Ukraine vor der Eintragung als Handelsmarke. Die Ukraine existiert weiterhin als souveräner Staat, und ihr Staatsemblem verdient fortlaufenden Schutz vor kommerziellem Missbrauch. Die Kundmachung hat nach wie vor operative Wirkung und ist gerechtfertigt.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2006, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das Staatsemblem und die Fahne der Ukraine Anwendung findet, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz