Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Name, Abkürzung und Emblem - Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung (UNCCD)

· K · BGBl. II Nr. 183/2007 · in Kraft seit 2007-07-31

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung schützt das Emblem des UN-Übereinkommens zur Bekämpfung der Wüstenbildung (UNCCD) vor Markenmissbrauch. Das UNCCD ist weiterhin aktiv und relevant. Die internationale Verpflichtung Österreichs bleibt aufrecht, weshalb der Markenschutz fortdauernde Bedeutung hat.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2006, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass der Name, die Abkürzung und das Emblem des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika (UNCCD), welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz