Deregulierung, aber richtig

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Name, Abkürzung und Emblem des Übereinkommens zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention)

· K · BGBl. II Nr. 182/2007 · in Kraft seit 2007-07-31

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung schützt das Emblem der Alpenkonvention vor der Eintragung als Handelsmarke. Die Alpenkonvention ist ein völkerrechtlich verbindliches Übereinkommen, dem Österreich als Vertragsstaat angehört und das weiterhin in Kraft ist. Eine Abschaffung wäre sachlich nicht gerechtfertigt, da die Schutzwirkung noch operativ benötigt wird.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2006, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass der Name, die Abkürzung und das Emblem des Übereinkommens zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention), welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz