Deregulierung, aber richtig

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Name, Abkürzung und Emblem der Internationalen Entwicklungsrechtsorganisation (IDLO)

· K · BGBl. II Nr. 181/2007 · in Kraft seit 2007-07-31

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung schützt Name, Abkürzung und Emblem der Internationalen Entwicklungsrechtsorganisation (IDLO) vor Markenmissbrauch. Die IDLO besteht weiterhin als zwischenstaatliche Organisation mit Sitz in Rom. Der Schutz der Symbole internationaler Organisationen ist eine legitime und fortdauernde Verpflichtung Österreichs.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2006, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass der Name, die Abkürzung und das Emblem der Internationalen Entwicklungsrechtsorganisation (IDLO), welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz