Name, Abkürzung und Embleme des Internationalen Strafgerichtshofs (ICC)
· K · BGBl. II Nr. 180/2007 · in Kraft seit 2007-07-31
26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung schützt den Namen, die Abkürzung und die Embleme des Internationalen Strafgerichtshofs (ICC) davor, als Marken eingetragen zu werden. Der ICC ist nach wie vor aktiv, und der Schutz ist notwendig, um den kommerziellen Missbrauch seiner Symbole zu verhindern. Die Grundlage ist eine internationale Verpflichtung Österreichs, die im Markenschutzgesetz verankert ist und fortdauernde operative Wirkung entfaltet.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2006, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass der Name, die Abkürzung und die Embleme des Internationalen Strafgerichtshofs (ICC), welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz