BVD-Verordnung 2007
· V · BGBl. II Nr. 178/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 92/2018 · in Kraft seit 2018-05-08
86/01 Veterinärrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung ordnet ein Untersuchungs- und Überwachungsprogramm gegen die ansteckende Rinderseuche BVD/MD an. Tierseuchen verbreiten sich schnell über Betriebsgrenzen hinweg und schädigen fremde Bestände schwer; das ist ein echtes Schutzanliegen, das einzelne Halter nicht selbst lösen können. Anzeigepflicht, Untersuchung und Statusregeln sind dafür angemessene Mittel.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Allgemeines Anwendungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung dient sowohl der Bekämpfung als auch der Vorbeugung der Bovinen Virusdiarrhöe und der Mucosal Disease (BVD/MD) bei Rindern. (2) Die Verordnung ist grundsätzlich auf alle Rinderbestände in Österreich anzuwenden. Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind nur solche Rinderbestände in Österreich, die Rinder ausschließlich zur Schlachtung in Verkehr bringen, sofern in diesen Beständen keine Rinder vorhanden sind, welche zur Nachzucht verwendet werden.
§ 9 — Kontrolluntersuchung zur Herdenüberwachung ↗ RIS
Kontrolluntersuchung zur Herdenüberwachung § 9. (1) In allen dieser Verordnung unterliegenden Rinderbeständen Österreichs sind nach Abschluss der Grunduntersuchung Kontrolluntersuchungen durchzuführen. Die Ergebnisse der Kontrolluntersuchung gelten ausschließlich für einen Bestand. (2) Die Kontrolluntersuchung amtlich anerkannt BVD-virusfreier Bestände ist mindestens einmal innerhalb von 14 Monaten durchzuführen. Die Kontrolluntersuchung ist wie folgt vorzunehmen: (3) Bei Tankmilchproben ist die Kontrolluntersuchung abgeschlossen, wenn die Tankmilchprobe den Grenzwert für BVD-virusfreie Bestände nicht überschreitet und kein Rind des Bestandes Kontakt mit einem verdächtigen Rind hatte. Bei entsprechenden epidemiologischen Hinweisen kann die Behörde weiterführende Untersuchungen anordnen. (4) Bei der Untersuchung der Jungkuhgruppe ist die Kontrolluntersuchung abgeschlossen, wenn alle Milch- oder Blutproben der Jungkuhgruppe ein Antikörper-negatives Ergebnis aufweisen und kein Rind des Bestandes Kontakt mit einem verdächtigen Rind hatte. (5) Bei der Untersuchung des Jungtierfensters ist die Kontrolluntersuchung abgeschlossen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: (6) Ergibt die Kont
§ 12 — Anzeigepflicht bei Verdacht ↗ RIS
Anzeigepflicht bei Verdacht § 12. (1) Bei Verdacht auf BVD/MD haben der zugezogene Tierarzt, der Tierhalter, die vom Tierhalter mit der Obhut und Aufsicht betraute Person, die mit der Untersuchung von Proben betraute Untersuchungsstelle und jede andere Person, der zufolge ihres Berufs die Erkennung von Anzeichen des Verdachtes auf BVD/MD zumutbar ist, dies binnen 24 Stunden bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Bei Zuziehung eines Tierarztes ist nur dieser zur Anzeige verpflichtet. (2) Die Anzeigen können schriftlich, mündlich, oder mittels Telefax oder auf elektronischem Wege (E-Mail) abgegeben werden. (3) Nicht der Anzeigepflicht unterliegen Bestände und Rinder aus Beständen, welche gemäß dieser Verordnung ausschließlich deshalb als verdächtig anzusehen sind, weil die Grunduntersuchung in diesen Beständen noch nicht abgeschlossen ist.
KI-Analyse · 2026-06-16 · 25 §§ im Datensatz