Deregulierung, aber richtig

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Marktordnungs-Überleitungsgesetz

· BG · BGBl. I Nr. 55/2007 · in Kraft seit 2005-01-01

55 Wirtschaftslenkung · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
10Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Das Gesetz wickelt ausgelaufene EU-Agrarbeihilfen (alte GAP-Verordnungen 1782/2003, 1254/1999) ueber alte Stichjahre ab; die EU-Bezuege selbst sind heute durch neue GAP-Verordnungen ersetzt.

Begründung

Das Gesetz hielt alte Marktordnungs-Verordnungen nur noch fuer abgeschlossene Beihilfejahre bis etwa 2007 in Geltung. Diese Stichjahre liegen weit in der Vergangenheit, die zugrunde liegenden EU-Agrarregeln sind laengst durch neue ersetzt. Das Gesetz hat keine praktische Wirkung mehr und kann ersatzlos gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 — Weitergeltung von Verordnungen ↗ RIS

Weitergeltung von Verordnungen § 1. (1) Soweit nicht im Nachstehenden angeführte, auf Grund des Abschnitts F des MOG (Marktordnungsgesetz 1985 – MOG, BGBl. Nr. 210) erlassene Verordnungen als Bundesgesetz in Geltung bleiben, werden alle auf Grund des Abschnitts F des MOG erlassenen Verordnungen aufgehoben. (2) Als Bundesgesetz in Geltung bleiben: (3) Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998), BGBl. II Nr. 408/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 489/2006, bleibt bis zum 31. Dezember 2007 als Bundesgesetz in Geltung. Diese Verordnung ist weiterhin auf Sachverhalte anwendbar, die sich bis zum 31. Dezember 2007 verwirklicht haben. (4) Bis längstens 31. Jänner 2008 bleiben als Bundesgesetz in Geltung: (5) Bis zum 30. Juni 2008 bleiben als Bundesgesetze in Geltung: (6) Bis zum 31. Juli 2008 bleiben als Bundesgesetze in Geltung: (7) Bis zum 31. August 2008 bleiben als Bundesgesetze in Geltung: (8) Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizier

§ 2 — Weitere Anwendbarkeit von Verordnungen ↗ RIS

Weitere Anwendbarkeit von Verordnungen § 2. (1) Folgende auf Grund des Abschnitts F des MOG erlassene Verordnungen bleiben als Bundesgesetze für jene Sachverhalte, die im entsprechenden Jahr, auf das sich die Verordnung bezieht, verwirklicht wurden, weiter in Kraft: (2) Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Gewährung einer Beihilfe für Saatgut (Saatgutbeihilfenverordnung 1999), BGBl. II Nr. 109 in der Fassung BGBl. II Nr. 10/2001, bleibt als Bundesgesetz für Sachverhalte, die sich auf Beihilfeanträge bis einschließlich 2004 beziehen, weiterhin in Geltung.

§ 3 — Abwicklung der Tierprämien ↗ RIS

Abwicklung der Tierprämien § 3. Für Anträge auf Tierprämien gemäß Art. 4 bis 16 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999, ABl. Nr. L 160 vom 26.6.1999, S. 21 bis einschließlich 2004 gilt zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen Folgendes:

§ 4 — Gewährung der Milchprämie ↗ RIS

Gewährung der Milchprämie § 4. In den Jahren 2004 bis 2006 werden die Ergänzungszahlungen gemäß Art. 96 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. Nr. L 270 vom 21.10.2003, S. 1 auf Basis der am 31. März des betreffenden Zwölfmonatszeitraums einzelbetrieblich zur Verfügung stehenden Referenzmengen in Form eines linearen Prämienzuschlags gewährt.

KI-Analyse · 2026-06-06 · 8 §§ im Datensatz