Deregulierung, aber richtig

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Verbot des Inverkehrbringens einer Persönlichen Schutzausrüstung (PSA)

· K · BGBl. II Nr. 171/2007 · in Kraft seit 2007-07-18

50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Veröffentlichung einer EU-Kommissionsstellungnahme gemäß Art. 7 der PSA-Richtlinie 89/686/EWG, inzwischen durch die PSA-Verordnung (EU) 2016/425 ersetzt.

Begründung

Diese Kundmachung veröffentlicht eine EU-Kommissionsstellungnahme von 2007 zu einem französischen Einzelfall-Verbot einer Atemschutzmaske. Das konkrete Produkt ist aus dem Markt genommen, die PSA-Richtlinie durch eine neue EU-Verordnung ersetzt; die Kundmachung wirkt nicht mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verbot des Inverkehrbringens einer Persönlichen Schutzausrüstung (PSA) BGBl. II Nr. 171/2007 18.07.2007 Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend das Verbot des Inverkehrbringens einer Persönlichen Schutzausrüstung (PSA) StF: BGBl. II Nr. 171/2007 Auf Grund des § 365i Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2006, in Verbindung mit der PSA-Sicherheitsverordnung – PSASV, BGBl. Nr. 596/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 740/1996 und die Kundmachung BGBl. II Nr. 40/2007, wird kundgemacht:

Anl. 1 — STELLUNGNAHME DER KOMMISSION ↗ RIS

Anlage STELLUNGNAHME DER KOMMISSION vom 03/V/2007 nach Artikel 7 der Richtlinie 89/686/EWG des Rates zu einem von den französischen Behörden verhängten Verbot einer filtrierenden Halbmaske K (2007) 1903 endg. 1. DIE MITTEILUNG DER FRANZÖSISCHEN BEHÖRDEN Nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 89/686/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (PSA) trifft ein Mitgliedstaat alle zweckdienlichen Maßnahmen, um persönliche Schutzausrüstungen aus dem Verkehr zu ziehen, ihr Inverkehrbringen und ihre Inbetriebnahme zu verbieten oder den freien Verkehr mit ihnen einzuschränken, wenn er feststellt, dass sie die Sicherheit von Personen, Haustieren oder Gütern zu gefährden drohen, obwohl sie mit der CE-Kennzeichnung versehen sind und bestimmungsgemäß verwendet werden. Nach Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie erklärt die Kommission nach Anhörung der beteiligten Parteien, ob sie die Maßnahme für gerechtfertigt hält. Wird sie für gerechtfertigt gehalten, so unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten, damit diese gemäß ihren Verpflichtungen nach Artikel 2 Absatz 1 hinsichtlich der betreffenden Ausrüstung alle erforderlichen

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz