Deregulierung, aber richtig

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Verbot des Inverkehrbringens einer Maschine

· K · BGBl. II Nr. 170/2007 · in Kraft seit 2007-07-18

50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Veröffentlichung einer EU-Kommissionsstellungnahme gemäß Art. 7 der Maschinenrichtlinie 98/37/EG, inzwischen ersetzt durch 2006/42/EG.

Begründung

Diese Kundmachung veröffentlicht die EU-Kommissionsstellungnahme von 2007 zu einem niederländischen Sperrverbot für bestimmte Hubarbeitsbühnen. Der Einzelfall ist erledigt, die zugrundeliegende Maschinenrichtlinie durch eine neue EU-Richtlinie ersetzt; die Kundmachung hat keinen fortlaufenden Regelungsinhalt mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verbot des Inverkehrbringens einer Maschine BGBl. II Nr. 170/2007 18.07.2007 Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend das Verbot des Inverkehrbringens einer Maschine StF: BGBl. II Nr. 170/2007 Auf Grund des § 365i Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 (WV), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2006, in Verbindung mit der Maschinen-Sicherheitsverordnung – MSV, BGBl. Nr. 306/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 131/1999 und die Kundmachung BGBl. II Nr. 330/2006, wird kundgemacht:

Anl. 1 — STELLUNGNAHME DER KOMMISSION ↗ RIS

Anlage STELLUNGNAHME DER KOMMISSION vom 13/VI/2007 nach Artikel 7 der Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zu einem von den niederländischen Behörden verhängten Verbot des Inverkehrbringens von fahrbaren Hubarbeitsbühnen der Marke DENKA LIFT MD-2006-113 1. DIE MITTEILUNG DER NIEDERLÄNDISCHEN BEHÖRDEN Nach Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 98/37/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, damit Maschinen im Sinne dieser Richtlinie nur in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren oder Gütern bei angemessener Installierung und Wartung und bestimmungsgemäßem Betrieb nicht gefährden. Nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie trifft ein Mitgliedstaat alle zweckdienlichen Maßnahmen, um eine Maschine aus dem Verkehr zu ziehen, ihr Inverkehrbringen und ihre Inbetriebnahme zu verbieten oder den freien Verkehr mit ihr einzuschränken, wenn er feststellt, dass sie die Sicherheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren oder Gütern zu gefährden droht, obwohl s

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz