Deregulierung, aber richtig

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Bluetongue-Überwachungsverordnung

BTÜ-V · V · BGBl. II Nr. 158/2007 · in Kraft seit 2007-07-15

86/01 Veterinärrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
20Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung richtet ein Überwachungsprogramm gegen die Blauzungenkrankheit der Wiederkäuer ein. Tierseuchen können sich rasch ausbreiten und enorme Schäden bei vielen Tierhaltern anrichten; früh erkennen schützt Dritte vor diesem Schaden. Die Pflichten der Tierhalter sind maßvoll (Probenahme durch amtliche Tierärzte). Sie bleibt erhalten.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 3 — 2. Abschnitt ↗ RIS

2. Abschnitt Überwachungsprogramm Allgemeines § 3. (1) Der Bundesminister für Gesundheit erstellt ein Überwachungsprogramm, in dessen Rahmen Rinder und Schafe stichprobenartig einer dem Programm entsprechenden Untersuchung auf Bluetongue zu unterziehen sind. Bei Bedarf können auch Ziegen und andere Tiere empfänglicher Arten für diese Untersuchungen herangezogen werden. (2) Das Überwachungsprogramm beinhaltet insbesondere (3) Die Erstellung des Überwachungsprogrammes hat unter besonderer Berücksichtigung der epidemiologischen und entomologischen Gegebenheiten, wie insbesondere der Seuchenlage im Hinblick auf Bluetongue, der Anzahl und Größe der Bestände, der Bestandsdichte und Haltung der zu untersuchenden Tiere, des Vorhandenseins von Vektoren und des allfälligen Einsatzes von Sentineltieren gemäß § 5, zu erfolgen. (4) Grundlage des Stichprobenplans ist eine geographische Gliederung des Bundesgebietes in Form eines Gitternetzes mit einer Seitenlänge von 40 mal 40 km oder nach Verwaltungseinheiten. (5) Im Einsatzplan für Sentineltiere sind insbesondere auch die Anzahl der pro Verwaltungseinheit erforderlichen Sentineltiere und die Art und Weise, wie sie zusätzlich zur Ohrmarkennumme

§ 4 — Probenahme und Untersuchung gemäß Stichprobenplan ↗ RIS

Probenahme und Untersuchung gemäß Stichprobenplan § 4. Nach Maßgabe des Stichprobenplans gemäß § 3 sind durch die amtlichen Tierärzte Blutproben von empfänglichen Tieren zu entnehmen und zur Untersuchung auf Bluetongue (bei Sentineltieren Antikörperuntersuchung, ansonsten Antigen-Untersuchung) an das nationale Referenzlabor einzusenden. 27.11.2017 20005376 NOR40114885

§ 7 — Pflichten des Betriebsinhabers bzw. Tierbesitzers ↗ RIS

Pflichten des Betriebsinhabers bzw. Tierbesitzers § 7. Die Betriebsinhaber bzw. Tierbesitzer sind im Zusammenhang mit den Untersuchungen bzw. sonstigen Maßnahmen nach den §§ 4 und 5 gemäß § 2 Abs. 5 TGG insbesondere dazu verpflichtet, 27.11.2017 20005376 NOR40114887

KI-Analyse · 2026-06-27 · 14 §§ im Datensatz