Klima- und Energiefondsgesetz
KLI.EN-FondsG · BG · BGBl. I Nr. 40/2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017 · in Kraft seit 2017-04-26
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz errichtet den Klima- und Energiefonds zur Förderung von Klima- und Energieprojekten. Ein großer staatlicher Subventionsfonds; Umfang und Marktverzerrung wären zu prüfen und zu straffen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Allgemeines Ziele § 1. Dieses Bundesgesetz hat die Ziele, einen Beitrag zur Verwirklichung einer nachhaltigen Energieversorgung (Steigerung der Energieeffizienz und Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energieträger) sowie zur Reduktion der Treibhausgasemissionen und zur Unterstützung der Umsetzung der Klimastrategie, insbesondere zur Umwelttechnologie 11.05.2017 20005371 NOR40088512
Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 26 §§ im Datensatz