Maßnahmen für Gewerbetreibende in der Personenbetreuung zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit
· V · BGBl. II Nr. 152/2007 · in Kraft seit 2007-07-01
50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung verpflichtet gewerbliche Personenbetreuer, die Gesundheit und das Leben der betreuten Personen zu schützen. Betreute Menschen — oft alte oder behinderte Personen — sind besonders verletzlich und können Pflichtverletzungen kaum selbst anzeigen; eine klare gesetzliche Mindestpflicht ist daher gerechtfertigt und schützt Dritte vor echtem Schaden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Gewerbetreibende haben bei der Erbringung von Dienstleistungen in der Personenbetreuung für eine Vermeidung der Gefährdung von Gesundheit und Leben der zu betreuenden Person Sorge zu tragen. (2) Die in Abs. 1 angeführte Verpflichtung zur Sorgetragung umfasst insbesondere
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz