Deregulierung, aber richtig

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Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft

· V · BGBl. II Nr. 147/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 126/2026 · in Kraft seit 2026-05-29

46/01 Bundesstatistikgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
25Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Dient der Erfuellung der VO (EU) 2152/2019 (Europaeische Unternehmensstatistik), der DurchfuehrungsVO (EU) 1197/2020 und der VO (EU) 549/2013; die Preisindizes und die Auskunftspflicht sind durch EU-Recht vorgegeben.

Begründung

Die Verordnung verpflichtet ausgewaehlte Betriebe zu stichprobenartigen Preismeldungen fuer die amtliche Statistik. Diese Erhebungen sind durch unmittelbar geltendes EU-Recht zur Unternehmensstatistik vorgeschrieben, auch die verpflichtende Auskunft fuer die Kernindizes. Die Belastung ist gering und stichprobenbasiert, ein echtes Gold-Plating ist im Text nicht erkennbar. Daher bleibt die Regelung bestehen.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — Anordnung zur Erstellung von Preisindizes ↗ RIS

Anordnung zur Erstellung von Preisindizes § 1. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 2152/2019, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1197/2020 und der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 Preiserhebungen durchzuführen und Indizes der 20.10.2025 20005364 NOR40272218

§ 9 — Auskunftserteilung ↗ RIS

Auskunftserteilung § 9. (1) Die Auskunftserteilung über die von der Bundesanstalt gemäß § 7 ausgewählten statistischen Einheiten erfolgt bei Erhebungen der Indizes gemäß § 1 Z 3 und 4 auf freiwilliger Basis. (2) Zur Auskunftserteilung sind die natürlichen Personen, juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts, die die betreffenden statistischen Einheiten im eigenen Namen betreiben, heranzuziehen. (3) Die Bundesanstalt hat 20.10.2025 20005364 NOR40272223

§ 10 — Auskunftspflicht ↗ RIS

Auskunftspflicht § 10. (1) Bei der Erhebung der Indizes gemäß § 1 Z 1, 2, 5 und 6 besteht Auskunftspflicht. (2) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen Personen, juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit gemäß § 4 im eigenen Namen betreiben, die gemäß § 7 ausgewählt wurde. (3) Die Bundesanstalt hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Mitwirkung oder Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.

KI-Analyse · 2026-06-16 · 21 §§ im Datensatz