Deregulierung, aber richtig

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Hausbetreuungsgesetz

HBeG · BG · BGBl. I Nr. 33/2007 · in Kraft seit 2007-07-01

50/02 Sonstiges Gewerberecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
30Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Verweist im Kopf auf mehrere EU-Richtlinien (u.a. 2003/109/EG zur Daueraufenthaltsberechtigung, 2005/36/EG zur Berufsanerkennung); der Rechtsrahmen fuer die 24-Stunden-Betreuung beruehrt unionsrechtliche Vorgaben.

Begründung

Das Hausbetreuungsgesetz schafft erst den rechtlichen Rahmen, der die legale selbstaendige oder angestellte 24-Stunden-Betreuung zu Hause moeglich macht, samt klarer Arbeitszeitregeln und Verschwiegenheit. Es ist ein ermoeglichendes Gesetz, das vielen pflegebeduerftigen Menschen und Betreuungskraeften ueberhaupt eine legale Loesung gibt. Die Pflichten (Handlungsleitlinien, Zusammenarbeit, Verschwiegenheit) sind massvoll und schuetzen die betreute Person. Es erweitert die Freiheit und sollte erhalten bleiben.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

Art. 1 § 1 — Artikel 1 ↗ RIS

Artikel 1 Hausbetreuungsgesetz HBeG 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich § 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Betreuung von Personen in deren Privathaushalten, wobei die Betreuung im Rahmen einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit erfolgen kann. (2) Die Bestimmungen des zweiten Abschnittes dieses Bundesgesetzes gelten nur für Arbeitsverhältnisse (3) Betreuung im Sinne dieses Bundesgesetzes umfasst (4) Zu den Tätigkeiten nach Abs. 3 Z 1 zählen auch die in § 3b Abs. 2 Z 1 bis 5 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, genannten Tätigkeiten, solange keine Umstände vorliegen, die aus medizinischer Sicht für die Durchführung dieser Tätigkeiten durch Laien eine Anordnung durch einen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erforderlich machen. (5) Weiters gelten Tätigkeiten nach §§ 14 Abs. 2 Z 4 und 15 Abs. 7 Z 1 bis 5 GuKG und Tätigkeiten, die der Betreuungskraft nach § 50b Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, übertragen wurden, dann als Betreuung im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn sie von der Betreuungskraft an der betreuten Person nicht überwiegend erbracht werden. 30.09.2022 20005362 N

Art. 1 § 3 — 2. Abschnitt ↗ RIS

2. Abschnitt Arbeitsrechtliche Sonderbestimmungen Arbeitsverhältnisse zu Privathaushalten § 3. (1) Für Betreuungskräfte nach § 1 Abs. 2, die in einem Arbeitsverhältnis zu der zu betreuenden Person oder einem/einer ihrer Angehörigen stehen, ist das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz (HGHAG), BGBl. Nr. 235/1962, mit Ausnahme der §§ 5 und 6 Abs. 1 bis 3 anzuwenden. (2) In zwei aufeinander folgenden Wochen darf die Arbeitszeit einschließlich der Zeiten von Arbeitsbereitschaft 128 Stunden nicht überschreiten. Allfällige über diese Höchstgrenze hinausgehende Zeiten der Arbeitsbereitschaft, die die Betreuungskraft vereinbarungsgemäß in ihrem Wohnraum oder in näherer häuslicher Umgebung verbringt und während der sie im Übrigen frei über ihre Zeit verfügen kann, gelten nicht als Arbeitszeit im Sinne dieses Bundesgesetzes. (3) Die tägliche Arbeitszeit ist durch Ruhepausen von insgesamt mindestens drei Stunden zu unterbrechen, die auch frei von Arbeitsbereitschaft nach Abs. 2 bleiben müssen. Davon sind mindestens zwei Ruhepausen von 30 Minuten ununterbrochen zu gewähren. (4) Darüber hinaus dürfen Arbeitnehmer/innen während jedes Zeitraumes von 24 Stunden insgesamt weitere zehn Stunden n

Art. 1 § 5 — 3. Abschnitt ↗ RIS

3. Abschnitt Qualitätssicherung in der Betreuung Handlungsleitlinien § 5. (1) Die selbständig tätige Betreuungskraft ist verpflichtet, entsprechend der getroffenen Vereinbarung über Handlungsleitlinien für den Alltag und Notfall (§ 160 Abs. 2 Z 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194) vorzugehen. (2) Die in einem Arbeitsverhältnis tätige Betreuungskraft ist gegenüber dem/der Arbeitgeber/in verpflichtet, die ihr vorgegebenen Handlungsleitlinien für den Alltag und den Notfall, insbesondere über die Verständigung bzw. Beiziehung von Angehörigen, Ärzten oder Einrichtungen, die mobile Dienste anbieten, bei erkennbarer Verschlechterung des Zustandsbildes, einzuhalten.

KI-Analyse · 2026-06-06 · 9 §§ im Datensatz